Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Verfügung ist im Sinne des § 134 Abs.1 InsO
als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht (BGH, Urteil vom 30.03.2006, IX ZR 84/05
; BGH, Urteil vom 05.06.2008, IX ZR 163/07
). Entscheidend ist hier grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 09.11.2006, IX ZR 285/03
). Die subjektiven Vorstellungen und Absichten der Vertragsparteien treten demgegenüber in Ihrer Bedeutung zurück.
Da sich in dem von Ihnen geschilderten Fall keine objektiv gleichwertigen Vermögenswerte gegenüberstehen, ist die Übereignung des Grundstücks als unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO
anzusehen. Eine Anfechtung nach dieser Vorschrift kommt somit grundsätzlich in Betracht.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine umfassende Rechtsberatung, die diese Antwort selbstverständlich nicht ersetzen kann, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Bayer
Rechtsanwalt
1. Dezember 2009
|
12:37
Antwort
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