Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Inkasso-Verfahren, das aufgrund von Aussichtslosigkeit eingestellt wurde, deutet darauf hin, dass der Gläubiger keine Erfolgsaussichten in der Beitreibung der Forderung mehr sah. Dennoch kann ein entsprechender Eintrag, je nach Auskunftei, bestehen bleiben. Sie haben bereits mehrfach versucht, die Kohl GmbH & Co. KG zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. Zudem sind bei der SCHUFA keine Einträge vorhanden.
Nach § 242 BGB (Treu und Glauben) sind Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, auf nachvollziehbare Anfragen zur Forderungshöhe und -herkunft zu antworten. Sie könnten der Kohl GmbH & Co. KG daher per Einschreiben mit Rückschein eine schriftliche Aufforderung zukommen lassen, Ihnen die Forderungsdetails mitzuteilen. Setzen Sie hierfür eine angemessene Frist von zwei Wochen. Weisen Sie darauf hin, dass ein Eintrag vorliegt, Sie jedoch trotz mehrfacher Kontaktversuche keine Informationen erhalten haben.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben Sie das Recht, vom Unternehmen Auskunft über die Sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, einschließlich der Herkunft dieser Daten und des Verarbeitungszwecks. Auch hier ist es ratsam, den Antrag schriftlich und nachweisbar zu stellen.
Die Speicherung von Inkassodaten durch Auskunfteien richtet sich nach § 35 BDSG sowie den internen Löschfristen der Auskunfteien. In der Regel werden solche Einträge drei Jahre nach Erledigung der Forderung gelöscht, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Erledigung eingetreten ist. Da das Verfahren im April 2021 eingestellt wurde, dürfte der Eintrag spätestens zum 31.12.2024 automatisch gelöscht werden.
Reagiert das Unternehmen nicht, könnten Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Diese kann Auskünfte einfordern und überprüfen, ob die Datenspeicherung weiterhin rechtmäßig ist
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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