Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Inkasso-Mahnverfahren

| 14. Februar 2025 17:06 |
Preis: 43,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Infoscore Auskunft angefragt und erhalten. Der Eintrag lautet Stand Februar 2025:

Einstellung des Inkasso-Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit vom XX.04.2021. AZXXXXXXXXXX
Melder: Kohl GmbH & Co.KG

Bereits 2024 hab ich versucht die Firma Kohl per Mail zu erreichen. Leider hab ich bis heute keine Rückmeldung erhalten, worum es sich bei der Forderung handelt.

Auskünfte der SCHUFA sind ohne Einträge.

Wie kann ich eine Rückmeldung der Fa. Kohl erwirken und wann wird der Eintrag gelöscht?


Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen

14. Februar 2025 | 17:34

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Inkasso-Verfahren, das aufgrund von Aussichtslosigkeit eingestellt wurde, deutet darauf hin, dass der Gläubiger keine Erfolgsaussichten in der Beitreibung der Forderung mehr sah. Dennoch kann ein entsprechender Eintrag, je nach Auskunftei, bestehen bleiben. Sie haben bereits mehrfach versucht, die Kohl GmbH & Co. KG zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. Zudem sind bei der SCHUFA keine Einträge vorhanden.


Nach § 242 BGB (Treu und Glauben) sind Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, auf nachvollziehbare Anfragen zur Forderungshöhe und -herkunft zu antworten. Sie könnten der Kohl GmbH & Co. KG daher per Einschreiben mit Rückschein eine schriftliche Aufforderung zukommen lassen, Ihnen die Forderungsdetails mitzuteilen. Setzen Sie hierfür eine angemessene Frist von zwei Wochen. Weisen Sie darauf hin, dass ein Eintrag vorliegt, Sie jedoch trotz mehrfacher Kontaktversuche keine Informationen erhalten haben.


Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben Sie das Recht, vom Unternehmen Auskunft über die Sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, einschließlich der Herkunft dieser Daten und des Verarbeitungszwecks. Auch hier ist es ratsam, den Antrag schriftlich und nachweisbar zu stellen.


Die Speicherung von Inkassodaten durch Auskunfteien richtet sich nach § 35 BDSG sowie den internen Löschfristen der Auskunfteien. In der Regel werden solche Einträge drei Jahre nach Erledigung der Forderung gelöscht, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Erledigung eingetreten ist. Da das Verfahren im April 2021 eingestellt wurde, dürfte der Eintrag spätestens zum 31.12.2024 automatisch gelöscht werden.


Reagiert das Unternehmen nicht, könnten Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Diese kann Auskünfte einfordern und überprüfen, ob die Datenspeicherung weiterhin rechtmäßig ist


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 14. Februar 2025 | 17:53

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Herzlichen Dank für die zeitnahe Antwort. Sie ist ausführlich und verständlich formuliert. Danke!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Steffan Schwerin »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Februar 2025
5/5,0

Herzlichen Dank für die zeitnahe Antwort. Sie ist ausführlich und verständlich formuliert. Danke!


ANTWORT VON

(1245)

Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht