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Inkasso, obwohl Rechnung noch in Klärung ist

2. Februar 2023 11:50 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe über otto.de zwei Jungenhosen von einem Fremdanbieter bezogen, deren Zahlungsabwicklung otto payment übernimmt.

Die Hosen mussten Retoure gehen und da die Lieferung jeweils separat erfolgte, habe ich online pro Lieferung einen Retourenschein angefordert. In der DHL-Filiale stellte sich heraus, dass es ein und derselbe Retourenschein ist. Damit ich das Wiederkommen vermeide, bat ich die Mitarbeiterin, beide Päckchen zusammenzukleben. Nachdem sie einen Tesafilmband hervorholte und im Begriff war, zu kleben, bedankte ich mich für ihre Mühen und ging. Was leider ein Fehler war, dass ich nicht bis zum Schluss blieb, da sich nun im Nachgang herausstellte, dass nur eine Hose Retoure ankam.

Selbstverständlich forderte der Händler sein Geld ein, was ich widerrufte, da ich die Ware nunmal nicht habe und nicht, wie gefordert, dies nachweisen kann, dass beide Päckchen zurückgingen.

Nun habe ich ein Schreiben vom Inkassounternehmen erhalten, da otto payment die Zahlungsaufforderung nun weitergeleitet hat.

Es liegt nun Aussage gegen Aussage vor: ich halte an meiner Aussage fest, dass beide Päckchen zurückgingen (hätten zurückgehen sollen) und der Händler beharrt auf sein Geld, da ich nichts nachweisen kann, um gegen DHL anzugehen.

War es rechtens, dass ein Inkasso eingesetzt wurde, obwohl nicht alles endgültig geklärt war? Meiner Meinung nach sind die zusätzlichen Kosten extremst unmoralisch.

2. Februar 2023 | 13:27

Antwort

von


(106)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Kosten für Inanspruchnahme von Inkassodienstleistungen haben Sie dem Verkäufer nur dann zu erstatten, wenn Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden. Es muss daher entweder ein Zahlungstermin vereinbart oder Sie gemahnt worden sein. Ist dies nicht der Fall, sind die Inkassokosten bereits nicht erstattungsfähig.

Besteht aufgrund Ihres Widerrufs kein Zahlungsanspruch mehr, kann auch kein Verzug mehr eintreten. Der Widerruf muss allerdings hierfür ordnungsgemäß ausgeübt worden sein. Sie müssten hier also nachweisen können, dass Sie beide Pakete ordnungsgemäß versandt haben. Sofern die Mitarbeiterin des Versanddienstleisters oder ein Sie begleitender Zeuge die Abgabe beider Pakete beim Versanddienstleister bezeugen kann, könnten Sie den gem. § 357 Abs. 4 BGB erforderlichen Nachweis erbringen. Vielleicht kann sich die Mitarbeiterin ja noch an die Abgabe der Pakete erinnern? Es wird nämlich nicht die Rücksendung der Waren, sondern nur das Abschicken der Ware geschuldet.

Ansonsten könnten Sie ggfls. mit dem Verkäufer vereinbaren, dass der Kaufpreis bei Verzicht auf die Inkassokosten gezahlt wird. Auch, wenn dies ärgerlich erscheint, weil Sie die Ware nicht mehr haben, dürfte dieser Weg bei Beweisnot der günstigste sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


ANTWORT VON

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