Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kosten für Inanspruchnahme von Inkassodienstleistungen haben Sie dem Verkäufer nur dann zu erstatten, wenn Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden. Es muss daher entweder ein Zahlungstermin vereinbart oder Sie gemahnt worden sein. Ist dies nicht der Fall, sind die Inkassokosten bereits nicht erstattungsfähig.
Besteht aufgrund Ihres Widerrufs kein Zahlungsanspruch mehr, kann auch kein Verzug mehr eintreten. Der Widerruf muss allerdings hierfür ordnungsgemäß ausgeübt worden sein. Sie müssten hier also nachweisen können, dass Sie beide Pakete ordnungsgemäß versandt haben. Sofern die Mitarbeiterin des Versanddienstleisters oder ein Sie begleitender Zeuge die Abgabe beider Pakete beim Versanddienstleister bezeugen kann, könnten Sie den gem. § 357 Abs. 4 BGB erforderlichen Nachweis erbringen. Vielleicht kann sich die Mitarbeiterin ja noch an die Abgabe der Pakete erinnern? Es wird nämlich nicht die Rücksendung der Waren, sondern nur das Abschicken der Ware geschuldet.
Ansonsten könnten Sie ggfls. mit dem Verkäufer vereinbaren, dass der Kaufpreis bei Verzicht auf die Inkassokosten gezahlt wird. Auch, wenn dies ärgerlich erscheint, weil Sie die Ware nicht mehr haben, dürfte dieser Weg bei Beweisnot der günstigste sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
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