Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Die Akteneinsichtsrechte eines Vereinsmitglieds werden unterschiedlich beurteilt, je nachdem, welcher Inhalt betroffen ist. Anhand Ihrer Darstellung ist der Sachverhalt meines Erachtens noch nicht vollständig zu bewerten.
Bitte geben Sie doch grob an - sofern dies das Portal öffentlich für Sie möglich macht - worum es in dem Mitgliederprotest geht und welchen behaupteten/möglichen Inhalt die Unterlagen haben. Sie können hierfür die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Allgemein ist zunächst festzustellen, dass das Mitglied keinen Anspruch darauf hat, jede Unterlage einzusehen. Allerdings kann das Mitglied möglicherweise gegen die Ablehnung seines Protests entweder - sofern die Satzung dies vorsieht - vor einem Vereinsschiedsgericht oder vor einem Zivilgericht vorgehen. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann der Vereinsvorstand verpflichtet sein, die Unterlagen sodann vorzulegen. Andernfalls würde er womöglich auch das rechtliche Risiko eingehen, dass ein Gericht ebenfalls davon überzeugt wäre, dass die Unterlagen nicht substantiiert seien und womöglich sogar der Klage des Mitglieds stattgeben.
Vor diesem Hintergrund stellt sich daher die strategische Frage, ob es sinnvoll ist, einen Streit eskaliseren zu lassen und durch ein gerichtliches Verfahren womöglich auch in die Öffentlichkeit zu tragen.
Gerne gebe ich Ihnen eine konkretere Auskunft, wenn Sie den Mitgliederprotest und die Art der Unterlagen etwas näher beschreiben könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Bei den Unterlagen handelt es sich um Erklärungen von Erziehungsberechtigten, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgegeben werden mussten, damit Ihre Jugendlichen an einer Landesmeisterschaft im Bogenschießen für einen zweiten Verein
und unter dem Namen des zweiten Vereins teilnehmen durften. Diese Erklärungen waren erforderlich, weil zwei Vereine tangiert waren und lt. Wettkampfordnung des Verbandes diese Erklärungen zur eindeutigen Zuordnung verlangt werden. Der Verband behauptet diese Erklärungen lagen ordnungsgemäß vor, verweigert aber dem Erstverein sich vom Vorliegen der Erklärungen mit Hinweis auf die Wettkampfordnung in der so etwas nicht vorgesehen wäre, zu überzeugen.
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre weiteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt, die mir die Einordnung etwas erleichtern.
Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass der Verband über die Zuordnung der Teilnehmer zu entweder dem ersten Verein oder aber dem zweiten Verein zu entscheiden hatte. Nur er war hierfür zuständig. Regulär wären die Jugendlichen wohl dem ersten Verein zugeordnet worden, die Teilnahme unter dem zweiten Verein war aufgrund der Erklärungen der Erziehungsberechtigten möglich. Der Verband hat entschieden, dass die Erklärungen vorlagen und die Zuordnung zum zweiten Verein vorgenommen.
Zunächst wäre hier zu prüfen, ob die Wettkampfordnung des Verbandes über den Protest hinaus weitere vereinsinterne Rechtsmittel (Schiedsgericht, u.ä.) vorsieht. Diese können sich auch aus der Satzung des Verbandes oder weiterem Vereinsrecht ergeben.
Ist dort - wie der Verband behauptet - ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen nicht ausdrücklich geregelt, wird der erste Verband dies wohl auch nicht ohne Weiteres aus seiner Mitgliedschaft im Verband oder aus seiner Teilnahme am Wettkampf ableiten können.
Ich gehe vielmehr davon aus, dass hier allgemeine zivilrechtliche Grundsätze greifen: danach muss jede Partei die Beweise vorbringen, die ihren eigenen Vortrag bestätigen / stützen. Vor einem Vereinsschiedsgericht oder einem Zivilgericht müsste daher der erste Verein vortragen, warum er Zweifel an den vorliegenden Erklärungen hat. Liegen ihm z.B. Informationen vor, dass die Erklärungen nicht von den Erziehungsberechtigten abgegeben wurden? Wurden die Erklärungen für einen anderen Wettkampf abgegeben? Hat einer der betroffenen Jugendlichen oder ein Elternteil hierzu genaue Angaben gemacht, die die Behauptung des ersten Vereins stützen? Dann sollten derartige Beweismittel schriftlich "gesichert" werden, ggf. auch als eidesstattliche Versicherung der Zeugen.
Der Verband muss dann im Verfahren darlegen, warum er von den wirksamen Erklärungen der Erziehungsberechtigten ausgegangen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er die Unterlagen auch - jedenfalls zunächst als Kopie - vorlegen müssen.
Ein Schiedsgericht bzw. ein Zivilgericht müsste dann die Argumente beider Seiten gegeneinander abwägen und ggf. auch selbst weitere Beweise erheben.
Bitte bedenken Sie, dass eine derartige Auseinandersetzung vielleicht noch vermieden werden kann. Hierzu könnte auch die Einschaltung eines externen Dritten, z.B. auch eines Mediators dienen. Es gibt Mediatoren, die sich speziell auf das Vereins- und Verbandswesen spezialisiert haben.
Eine streitige Auseinandersetzung ist für beide Seiten auch mit Risiken verbunden, so dürfte die Wettkampsordnung sehr kurze Rechtsmittelfristen vorsehen, um den Wettkampf- und ggf. auch Ligabetrieb schnell fortsetzen zu können. Spätestens eine gerichtliche Auseinandersetzung ist dann auch mit Gerichtskosten verbunden.
Ich hoffe, dass Sie eine Eskalation der Auseinandersetzung noch verhindern können und eine sportlich-kameradschaftliche Lösung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt