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Indexmietvertrag - Basiswert

13. September 2013 16:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Guten Tag,
habe mit meinem Mieter einen Indexmietvertrag seit 1.10.2010. Im Vertrag folgende Regelung:

"Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Wohnungsmiete gem. § 4 Abs. 1a (Nettokaltmiete ohne Betriebs- u. Heizkostenvorauszahlung) an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelt wird (Indexmiete). Ändert sich dieser Verbraucherpreisindex, so ändert sich die Miete (steigt bzw. sinkt) entsprechend in gleicher prozentualer Höhe. Die Mietzinsänderungen muss der Vermieter durch schriftliche Erklärung geltend machen. Die neue Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu entrichten. Die Miete muss jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bleiben.
Eine Veränderung der zu Mietvertragsbeginn vereinbarten Miete bleibt bis zum 31.08.2013 ausgeschlossen."

Frage: Welchen Basiswert (Index) muss ich bei der Berechnung der Mietanpassung berücksichtigen? Den zum Zeitpunkt des Mietbeginns oder aufgrund des letzten Satzes einen anderen????

MfG
Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie müssen den Preisindex am Anfang des Mietverhältnis berücksichtigen. Der letzte Satz bedeutet nur, dass bis zum 31.08.2013 eine Preiserhöhung ausgeschlossen war.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.

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