Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 557 BGB
gestattet lediglich Indexvereinbarungen, die an dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland gekoppelt sind. Die Verwendung eines anderen Indizes ist unzulässig.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass § 557 BGB
anlässlich der zum 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform neu eingeführt worden ist und die Vorgängerregelung in § 10 a MHG
ersetzt hat. Auch diese erlaubte in der zuletzt gültigen Fassung lediglich den Rückgriff auf den Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Allerdings wurde § 10 a MHG
zum 01.01.1999 geändert.
In der vor dem 31.12.1998 geltenden Fassung war es zulässig, andere Indizes zu benennen, allerdings mussten solche Verträge von der Landeszentralbank genehmigt werden und über mindestens zehn Jahre fest geschlossen worden sein.
Wenn der Mietvertrag also vor 1999 geschlossen worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, also Genehmigung der Landeszentralbank und Laufzeit über 10 Jahre, könnte der Verweis auf einen anderen Index wirksam sein.
Bedenken besteht gegen die getroffene Vereinbarung aber auch, weil es sich um gar keine richtige Indexvereinbarung handelt, da das Mietanpassungsrecht des Mieters bei sinkendem Index ausgeschlossen zu sein scheint.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Der Mietvertrag wurde im Jahr 2009 geschlossen, ich kann also davon ausgehen, daß dieser Passus unzulässig und demnach unwirksam ist.
Natürlich nur einzeln für sich betrachtet.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich kann eine abschließende Prüfung und verbindliche Aussage nur bei Durchsicht des gesamten Vertrags erfolgen, die hier nicht geschuldet ist.
Im ersten Ansatz scheint die Klausel wegen der genannten Argumente unwirksam zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler