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In Bezug auf falsches Antrag

| 10. Mai 2024 17:53 |
Preis: 49,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe beim Bundesamt für Justiz ein Führungszeugnis beantragen. Ich war nicht sicher ob ich für eine Gebührenfreiung berechtigt ist. ich bin ein student, aber ist von mein Eltern im Ausland finanziert.
sowieso, habe ich für eine gebührenfreiung auch beantragen. Wenn ich nicht für Gebührenfreiung berechtigt ist, kreige ich Probleme, da ich schon als mitteloss Antrag gestellt habe?

10. Mai 2024 | 18:20

Antwort

von


(174)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen sehe ich keinen Grund zur Sorge. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass Sie nicht gebührenbefreit sind, drohen Ihnen meiner Einschätzung nach keine ernsthaften Konsequenzen.

Für die Beantragung eines Führungszeugnisses wird grundsätzlich eine Gebühr von 13 Euro erhoben. Von dieser Gebühr befreit sind jedoch Personen, die die Voraussetzungen des § 10 JVKostG erfüllen, also insbesondere mittellose Personen.

Als Student sind Sie nicht automatisch gebührenbefreit. Entscheidend ist vielmehr, ob Sie über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen oder nicht. Die Tatsache, dass Sie von Ihren Eltern im Ausland unterstützt werden, spricht eher dagegen, dass Sie als mittellos anzusehen sind. Letztlich kommt es aber auf Ihre konkrete finanzielle Situation im Einzelfall an.

Selbst wenn sich nun herausstellen sollte, dass Sie die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht erfüllen, sehe ich keine größeren Probleme auf Sie zukommen:

- Das Führungszeugnis wird Ihnen in jedem Fall ausgestellt, unabhängig davon ob Sie gebührenbefreit sind oder nicht.

- Im schlimmsten Fall wird das Bundesamt für Justiz Sie auffordern, die Gebühr von 13 Euro nachträglich zu bezahlen. Strafrechtliche Konsequenzen drohen Ihnen aber nicht, da Sie den Antrag auf Gebührenbefreiung ja nicht in betrügerischer Absicht gestellt haben, sondern schlicht unsicher waren, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

- Sollten Sie die 13 Euro nicht aufbringen können, bestünde immer noch die Möglichkeit einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie berechtigt sind, eine Gebührenbefreiung zu beantragen, sollten Sie sich an das zuständige Amt wenden und die Situation klären.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 10. Mai 2024 | 18:25

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vielen Dank Herr Anwalt. Ich war richtig gestresst. vielen Dank für die detalierte und verstehbare Klärung.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Mai 2024
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