Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Impressum in Newsletter nötig?

| 10. Juni 2006 01:58 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


02:39

Sehr geehrte Anwältin,
Sehr geehrter Anwalt,

muss bei einem _gewerblichen_ Newsletter ein Impressum nach § 6 TDG eingefügt werden?

Ich stelle mir diese Frage daher, weil man einen gewerblichen Newsletter ja durchaus unter § 2 II Nr. 2 TDG (dort als Beispiel in der Klammer angegeben) fassen könnte: "Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote".

Paragraphen- und/oder Rechtsprechungsangabe erwünscht, falls hilfreich.

10. Juni 2006 | 02:15

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage!

Ein gewerblicher Newsletter muß zwingend ein Impressum enthalten. Diese Vorgabe gilt auch als erfüllt, wenn ein deutlich gekennzeichneter Link auf eine das Impressum geinhaltende Webseite in den Newsletter gesetzt wird.

Rechtsprechung konkret zur Impressumpflicht in Newslettern ist mir ad hoc nicht bekannt, ich werde, falls ich einschlägige Urteile finde, diese per Mail nachliefern.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2006 | 02:19

Sehr geehrter Herr RA Weber,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Damit ich diese gegenüber einer anderen Person begründen kann, würde ich gerne wissen, ob Sie Ihre Ansicht (die ich teile) auf § 2 II Nr. 2 TDG oder auf eine andere Rechtsgrundlage stützen.

Für Ihre Bemühungen danke ich im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2006 | 02:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Nachfrage!

Ich stütze meine Ansicht (wie vermutlich Sie auch) auf den (bereits von Ihnen genannten) § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG in Verbindung mit dem § 6 TDG .

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Perfekt!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Perfekt!


ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht