Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer stellt die Einfuhrumsatzsteuer in der Tat keine steuerliche Belastung dar, da die zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Sie verhält sich also ebenso wie die in Eingangsrechnungen des Unternehmers ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer ist daher als durchlaufender Posten betriebswirtschaftlich nicht relevant. Allerdings müssen Sie die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen und deklarieren und sollten dies umgehend nachholen bzw. nacherklären.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
tue ich dies direkt beim Zoll und muss dann die Rechnungen vorlegen? Und die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bekomme ich dann wieder erstattet obwohl mein betrieb schon abgemeldet wurde und schon die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 erstellt worden ist? Kann es zu Problemen kommen, sollte ich dies nicht tuen und das bei einer Betriebsprüfung würde das aufallen...?
Danke.
Solange die Veranlagung der Umsatzsteuer nicht endgültig und rechtskräftig ist, kann eine berichtigte Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden und so die Einfuhrumsatzsteuer nacherklärt und entrichtet werden (am Besten gleich mit entsprechenden Nachweisen). Dass Sie Ihren Betrieb bereits abgemeldet haben, spielt keine Rolle. Ob im Rahmen einer Betriebsprüfung Ihr Fall auffliegt, vermag ich nicht zu sagen. Dies bedarf einer Einzelprüfung; gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuererklärung selbst eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass eine Berichtigung mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung möglich ist.
Sofern das Finanzamt allerdings einen Umsatzsteuerbescheid erlassen hat (z.B. wegen Abweichung von der eingereichten Erklärung), gibt es keine "einfache" Berichtigung gem. § 164 AO
(Vorbehalt der Nachprüfung), sondern es muß dann geschaut werden, wie und ob man den Umsatzsteuerbescheid mit anderen Gründen wieder öffnen kann (z.B. Rechenfehler/offenbare Unrichtigkeit § 129 AO
oder andere Änderungsmöglichkeiten).
Zu beachten ist auch, daß Sie im Rahmen des Jahres 2011 alles nacherklären sollten.