Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Immobiienverkauf Verzugszinsen

9. Juni 2024 12:39 |
Preis: 98,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Wir haben eine Immobilie verkauft: Notarvertrag ist unterschrieben, Käufer ist aber im Zahlungsverzug. Käufer steht auch noch nicht im Grundbuch und ist kein Eigentümer.

Ich gehe davon das, dass er den Kaufpreis bezahlt, aber die angefallenen Verzugszinsen nicht überweist.

1) Kann ich die Verzugszinsen auch noch nachfordern, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde?

2) Habe ich die Möglichkeit, die Zahlungsbestätigung zu herauszuschieben, wenn der Käufer nur den Kaufpreis bezahlt, aber die Verzugszinsen nicht? Ich möchte nicht, dass mein Anspruch auf Verzugszinsen erlischt, falls der gesamte Kaufpreis bezahlt wurde.

3) Ich dachte, der Verkauf der Immobilie ist bereits mit allem Drum und Dran erledigt. Seit Ende April wäre der Kaufpreis fällig gewesen. Das ist nicht so. Das Geld ist noch nicht da. Jetzt habe ich meinen Urlaub gebucht. Unter Umständen trifft die Zahlung während meines Urlaubes ein und ich kann den Kaufpreis nicht bestätigen. Bekomme ich da Probleme, wenn ich erst zwei Wochen nach Eingang des Kaufpreises die Bestätigung der Zahlung durchführen könnte?

Viele Grüße und dankeschön!

Gabi

9. Juni 2024 | 14:46

Antwort

von


(569)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:

1) Kann ich die Verzugszinsen auch noch nachfordern, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde?

Sie können die Verzugszinsen auch nach Zahlung des Kaufpreises anfordern und falls eine Unterwerfungsklausel im Vertrag vereinbart wurde, per Gerichtsvollzieher beitreiben.

Der Käufer muss aber im Verzug sein.

Die Vorschrift des § 286 BGB bestimmt, wann Verzug vorliegt. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug ( § 286 I BGB). Verzug setzt also eine Mahnung mit Zahlungsfrist voraus oder einen im Kaufvertrag festgelegten Zahlungstermin.

Ist z.B. in dem Kaufvertrag vereinbart, dass die Zahlung des Kaufpreises innerhalb einer bestimmten Frist nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars erfolgen soll, ist die Fälligkeit nicht in ausreichender Form kalendermäßig bestimmt, sodass der Verzug erst mit der Mahnung durch den Verkäufer eintritt.

Ist z.B. in dem Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen hat, ohne dass es einer Mahnung des Verkäufers bedarf, falls der Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit nicht zahlt, dann bedarf es einer Mahnung nicht mehr.

2) Habe ich die Möglichkeit, die Zahlungsbestätigung zu herauszuschieben, wenn der Käufer nur den Kaufpreis bezahlt, aber die Verzugszinsen nicht? Ich möchte nicht, dass mein Anspruch auf Verzugszinsen erlischt, falls der gesamte Kaufpreis bezahlt wurde.

Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht wenn der Käufer im Zahlungsverzug ist. Der Anspruch ist also unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises, erlischt also nicht mit der Zahlung des Kaufpreises.

3) Ich dachte, der Verkauf der Immobilie ist bereits mit allem Drum und Dran erledigt. Seit Ende April wäre der Kaufpreis fällig gewesen. Das ist nicht so. Das Geld ist noch nicht da. Jetzt habe ich meinen Urlaub gebucht. Unter Umständen trifft die Zahlung während meines Urlaubes ein und ich kann den Kaufpreis nicht bestätigen. Bekomme ich da Probleme, wenn ich erst zwei Wochen nach Eingang des Kaufpreises die Bestätigung der Zahlung durchführen könnte.

Sie bekommen keine Probleme, wenn Sie im Urlaub sind und die Zahlung während des Urlaubs bei Ihnen eingeht und Sie urlaubsbedingt diese erst nach der Rückkehr aus Ihrem Urlaub bestätigen.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


ANTWORT VON

(569)

Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER