Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages haben Sie, wenn die fehlende CE-Bezeichnung einen Sachmangel darstellt, der Gewährleistungsansprüche auslöst.
Wenn für die beiden Artikel eine CE-Zertifizierungspflicht gilt, stellt das Fehlen des Zertifikats einen solchen Sachmangel dar, der dazu führt, dass sie vom Kaufvertrag zurücktreten können oder Kaufpreisminderung verlangen können, wenn der Verkäufer nicht nachbessern kann.
Ob die beiden Maschinen einer CE-Pflicht unterliegen, kann ich im Rahmen der Beantwortung dieser Frage und für den Mindesteinsatz nicht prüfen - falls ja, stehen Ihnen aber die genannten Ansprüche zu, bei deren Durchsetzung ich Ihnen gerne behilflich bin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht