Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Der Beitragsbescheid ist rechtens, wenn und soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
"Hinsichtlich der Beiträge, [...] sind für die Veranlagung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern von Einkommen und Vermögen [...] entsprechend anzuwenden [...]" (§ 3 Abs. 8 S. 1 IHK-Gesetz).
Das heißt es gilt die Abgabenordnung (AO).
§ 169 Abs. 1 AO
: "Eine [Beitrags]festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig,
wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist."
§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
: "Die Festsetzungfrist beträgt vier Jahre."
Bei Steuerhinterziehung beträgt die Frist dagegen 10 Jahre.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO
).
Damit wäre die Festsetzung für den Beitrag 2006 bis zum
31.12.2010 noch nicht verjährt.
Jedoch ist auch § 171 Abs. 10 AO
zu beachten, wonach der Ablauf der Verjährung gehemmt ist.
Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.
Grundlagenbescheid ist der Gewerbesteuermessbescheid.
Unter Umständen können damit auch die Beiträge vor 2006 noch nicht verjährt sein.
Der Bescheid scheint - anhand Ihrer Angaben - nicht in vollem Umfang rechtmäßig zu sein.
Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einzulegen, § 21 Abs. 1 Beitragssatzung.
Sie sollten mit dem Bescheid, spätestens jedoch mit dem Widerspruchsbescheid, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe aufsuchen um sich - in Kenntnis aller Umstände - umfassend beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
23. November 2010
|
01:32
Antwort
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