Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Zunächst gilt ganz allgemein gem. § 117 OwiG Ordnungswidrigkeitengesetz) das Verbot, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen bzw. vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen vermag.
Allerdingsw ist nicht jede lärmverursachende Handlung auch eine Ruhestörung; es kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.
Die Kommunen sehen meist Ruhezeiten vor, zu denen vermeidbarer Lärm wie z.B. Rasenmähen unterlassen werden muss. Üblicherweise sind das die Zeiten 13 bis 15 Uhr sowie 22 bis 6 Uhr. Sonntags ist generell eine etwas höhere Rücksicht geboten.
Verboten ist an Sonntagen jedoch nur Maschinenlärm. Für Hunde gilt dieses Verbot nicht.
So hat bsw. das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az: 12 U 40/93
), daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbar-Grundstück nur außerhalb der Ruhezeiten 13 bis 15 sowie 22 bis 6 Uhr zu hören sein darf, und auch dann nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und ingesamt 30 Minuten täglich. Ein bestimmter Schallpegel ist dabei nicht festgelegt, denn auch ein leises Jaulen kann für Nachbarn lästig sein, wenn es länger andauert.
Dsa von Ihnen beschriebene Hundegebell scheint diese Vorgaben nicht zu erfüllen, wäre demnach zu dulden.
2. Eine andere Frage betrifft allerdings das Vorgehen der Behörde. Was Sie erhalten haben, war ein Verwaltungsakt (VA) in mündlicher Form. Das ist zulässig. Gegen diesen VA können Sie aber auch Widerspruch einlegen. Da Ihne am Telefon wahrscheinlich keine Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde, kann insofern auch keine Frist beginnen. Sie können den Widerspruch also noch fristgerecht einlegen.
Der Widerspruch muss auch nicht begründet sein (schaden kann es aber auch nicht). Die Behörde entscheidet dann, ob sie dem Widerspruch abhilft (den VA zurück nimmt oder zu Ihren Gunsten ändert) oder nicht. Tut sie es nicht, bleibt Ihnen nur der Gang vor ein Verwaltungsgericht. Dort wird dann auch die Frage nach der tatsächlichen Belästigung relevant. Die Behörde muss zum jetzigen Zeitpunkt kein Gutachten einholen. Erst wenn Sie den VA angreifen, stellt sich die Frage, ob der VA rechtmäßig ist.
3. Wenn der Sachverhalt sich so darstellt, wie Sie ihn geschildert haben, dürften Ihre Chancen nicht allzu schlecht stehen. Der Platz ist als HUndeplatz seit Jahren genehmigt. Die Behörde hat damit einen Rechtschein geschaffen und kann sich nicht grundlos gegen diesen stellen. Das sie einen Grund hat, muss sie im Zweifel beweisen.
4. Damit beantwortet sich auch die Frage, ob die Behörde auch an Werktagen das Hundetraining einstellen könnte. Sie müsste auch hierfür einen rechtmäßigen VA erlassen, der sich aber wohl gegen den bisherigen Rechtschein stellen würde (dies umso mehr, als in der Verpachtung als Hundeübungsplatz gleichsam eine Genehmigung zu sehen ist, den Platz auch als solchen zu nutzen).
5. Sollten Sie der Aufforderung der Stadt nicht folgen und auch keinen Widerspruch einlegen, könnte die Stadt auf verwaltungsrechtlichem Weg ihre Forderung durchsetzen. Ich kann ihnen daher nur raten, gegen den VA Widerspruch einzulegen. Ansonsten riskieren Sie eine Vertiefung des Problems.
Im Zweifel sollten Sie Sich an einen verwaltungsrechtlich orientierten Kollegen vor Ort wenden, der mit Ihnen gemeinsam die beste Vorgehensweise erörtern kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.
In jedem Fall wünsche ich Ihnen (auch als Hundebesitzer) viel Erfolg für Ihren Platz.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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