Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Es gelten zwar bei einer Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt nicht die gleichen Regelungen wie bei der Behandlung eines Menschen, dennoch kann auch ein Tierarzt für Behandlungsfehler haftbar sein.
Allerding müssen Sie sich auch darüber im Klaren sein, daß ein Rechtsstreit auf diesem Gebiet eine langwierige Angelegenheit sein kann, und ein erfolgreiches Urteil keineswegs garantiert ist.
Daher sollten Sie sich zuvor überlegen, ob Sie bereit sind den Weg einer rechtlichen Auseinandersetzung zu gehen und damit aller Unannehmlichkeiten, die ein solches Verfahren mit sich bringen kann, oder eben nicht.
Zu den rechtlichen Grundlagen:
Inwieweit Ihnen eine Schadensersatzanspruch zusteht, ist wie zuvor erwähnt davon abhängig, ob der Tierarzt einen Behandlungsfehler begangen hat.
Der Umstand, daß hier "nur" eine Kapselband-Dehnung und ein kleiner Riß vorlag, stattdessen jedoch wegen einem Bruch behandelt werden sollte, ist schon etwas merkwürdig.
Ob es sich bei dieser Diagnose und der nachfolgenden Behandlung um einen Behandlungsfehler bzw. eine schuldhafte Fehldiagnose handelt wäre ggf. durch Gutachten zu klären.
Dies gilt gleichfalls für die erwähnten Blutwerte, bzw. für die Frage ob mit diesen Werten überhaupt eine Narkose hätte durchgeführt werden dürfen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch nach der Rechtsprechung des BGH ein Tierarzt grundsätzlich eine Beratung über die Vor- und Nachteile einer Behandlung schuldet.
Allerdings gehe ich davon aus, daß ein Herzstillstand nie komplett ausgeschlossen werden kann.
Inwieweit die Höhe der Rechnung bei einer derartigen Behandlung gerechtfertigt ist, kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ebenfalls durch Gutachten geklärt werden.
Zum weiteren Vorgehen: Wenn Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung anstreben, da Sie von einem Behandlungsfehler ausgehen, sollten Sie von den beteiligten Ärzten bzw. der Klinik zunächst sämtliche Unterlagen herausfordern, um ihren Anspruch möglichst gut belegen zu können.
Diese können Sie ggf. vor einem Prozeß nochmals von einem Tierarzt prüfen lassen um die Erfolgsaussichten einer Klage abzuschätzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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