Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hof

21. Juni 2007 09:02 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe im April 2007 einem Bauunternehmen einen schriftlichen Auftrag erteilt. Die Ausführung steht nun kurz bevor. Ich habe nun erfahten, daß das beauftragte Bauunternehmen nach Ausführung meines Auftrages schließt. (Vom Unternehmer habe ich bis heute noch nichts erfahren !!!) Was habe ich bezüglich der Garantie für Rechte?
Oder kann ich kurzfristig vom Auftrag zurücktreten? Für diesen Auftrag wurden Teile bestellt, die extra dafür angefertigt wurden. Jedoch habe ich doch auch mit dem Auftrag eine Art
"Garantie auf Bauleistungen" erworben, oder?
Wie sind meine Chancen???

21. Juni 2007 | 09:17

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


hier haben Sie in der Tat ein großes Problem.

Bei Bauwerkserstellungen haben Sie eine Gewährleistung von bis zu fünf Jahren (was aber je nach Vertragsgestaltung auch bis auf zwei Jahre reduziert werden kann).

Existiert der Bauunternehmer dann nicht mehr und gibt es auch keine Nachfolgefirma, werden Sie dann diese Gewährleistungsansprüche (die in 99% aller Bausachen anfallen werden) nicht mehr durchsetzen können.

Dieses kann in einen Bauvertrag mit einer sogenannten Gewährleistungsbürgschaft eines Dritte zwar abgefangen werden, MUSS dann aber vertraglich vereinbart werden. Und hier befürchte ich, dass Sie den Vertrag ohne vorherige rechtliche Beratung geschlossen und dieses nicht vereinbart haben.


Daher werden - vorbehaltlich einer genaueren Überprüfung des Vertrages - Ihre Gewährleistungsrechte wohl entfallen, wenn es tatsächlich zur Schließung kommt.



Sie haben nun zwei Möglichkeitem:

1.) Sprechen Sie das Unternehmen an und fordern eine Bürgschaft einer deutschen Großbank.

2.) Sie kündigen den Vertrag mit sofortiger Wirkung eben wegen Wegfall der Gewährleistungsansprüche (was Sie aber nachweisen müssen; dieses könnte beim "Hörensagen" schwierig werden).

Die bisher erbrachten Leistungen (und Teile) müssten Sie dann bezahlen.


Hier sollten Sie daher das Gespräch mit dem Unternehmer suchen (Zeugen mitnehmen), um wirklich Konkretes zu erfahren. Dann sollten Sie den Bauvertrag UNBEDINGT genauer überprüfen lassen, um DANN erst die entsprechenden Schritte einzuleiten.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER