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Höhe Kindesunterhalt bei Dualem Studium

1. August 2023 10:45 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag

meine Tochter (19) beginnt im September ihr Duales Studium.
Sie wohnt bei ihrer Mutter (meiner Ex-Frau) und erhält im ersten Studiumsjahr monatlich brutto € 1.100,- von ihrer Firma, was ca. € 880,- netto entsprechen dürfte.
Meine Ex-Frau erhält weiterhin Kindergeld. Sie ist berufstätig (Vollzeit) und verdient in etwa soviel wie ich.
Meine Frage ist nun, in wieweit sich die Unterhaltspflicht gegenüber unserer Tochter verändert.
Bisher hatte ich € 470,- monatlich Kindesunterhalt bezahlt.

1. August 2023 | 11:51

Antwort

von


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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vorab einige grundsätzliche Ausführungen.

Da die Tochter volljährig ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Es kommt dann auch nicht drauf an, dass das volljährige Kind bei einem Elternteil, hier der Mutter lebt.

Um die Höhe eines Unterhaltsanspruchs zu ermitteln, muss zunächst der Bedarf des volljährigen Kindes ermittelt werden.

Dieser ergibt sich, da die Tochter bei der Mutter lebt, aus der Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle nach der Summe des anrechenbaren Einkommens beider Elternteile.

Auf diesen Bedarf sind das Kindergeld und eigenes Einkommen der Volljährigen anzurechnen.

Das Kindergeld beträgt 250,00 € und ist an das volljährige Kind auszuzahlen, denn es wird auf den Bedarf angerechnet.

Den Bedarf der Tochter kann ich hier leider nicht ermitteln, da mir die Höhe Ihres Einkommens und das der Mutter nicht bekannt ist.

Aber als Anhaltspunkt in Ihrem Fall.

Die Tochter verfügt über ein Einkommen in Höhe von ca. 880,00 € und dem Kindergeld in Höhe von 250,00 €, mithin über 1.130,00 €.

Damit wird diese vermutlich in der Lage sein, ihren Bedarf alleine zu decken.

Ein Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes würde bei einem zusammengerechneten anrechenbaren Einkommen in Höhe von 5.101-5.500 1.005,00 und bei der Summe 5.501-6.200 1.056,00 betragen; in der nächsthöheren Stufe bei einem Einkommen von 6.201-7.000 sind es dann 1.106,00. Erst in der nächsten Einkommensstufe von 7.001-8.000 würde der Bedarf mit 1.159,00 nicht mehr gedeckt werden können.



Da Einkommen und Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen sind, könnte es daher möglich sein, dass die Tochter gar keinen Anspruch oder nur noch einen in geringer Höhe hat.

Aber es könnten allenfalls noch Unterhaltsansprüche bestehen, wenn das Einkommen der Tochter noch zu reduziert ist. Unter Umständen gibt es noch Versicherungen, die Ihre Tochter zahlen muss, z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung, zusätzliche Krankenversicherung etc. In Abzug gebracht werden können mögliche Studiengebühren, wenn die Tochter diese zahlt.

Hier wird man eine Berechnung durchführen müssen; auch was das Einkommen der Eltern betrifft.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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