Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab einige grundsätzliche Ausführungen.
Da die Tochter volljährig ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Es kommt dann auch nicht drauf an, dass das volljährige Kind bei einem Elternteil, hier der Mutter lebt.
Um die Höhe eines Unterhaltsanspruchs zu ermitteln, muss zunächst der Bedarf des volljährigen Kindes ermittelt werden.
Dieser ergibt sich, da die Tochter bei der Mutter lebt, aus der Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle nach der Summe des anrechenbaren Einkommens beider Elternteile.
Auf diesen Bedarf sind das Kindergeld und eigenes Einkommen der Volljährigen anzurechnen.
Das Kindergeld beträgt 250,00 € und ist an das volljährige Kind auszuzahlen, denn es wird auf den Bedarf angerechnet.
Den Bedarf der Tochter kann ich hier leider nicht ermitteln, da mir die Höhe Ihres Einkommens und das der Mutter nicht bekannt ist.
Aber als Anhaltspunkt in Ihrem Fall.
Die Tochter verfügt über ein Einkommen in Höhe von ca. 880,00 € und dem Kindergeld in Höhe von 250,00 €, mithin über 1.130,00 €.
Damit wird diese vermutlich in der Lage sein, ihren Bedarf alleine zu decken.
Ein Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes würde bei einem zusammengerechneten anrechenbaren Einkommen in Höhe von 5.101-5.500 1.005,00 und bei der Summe 5.501-6.200 1.056,00 betragen; in der nächsthöheren Stufe bei einem Einkommen von 6.201-7.000 sind es dann 1.106,00. Erst in der nächsten Einkommensstufe von 7.001-8.000 würde der Bedarf mit 1.159,00 nicht mehr gedeckt werden können.
Da Einkommen und Kindergeld auf den Bedarf anzurechnen sind, könnte es daher möglich sein, dass die Tochter gar keinen Anspruch oder nur noch einen in geringer Höhe hat.
Aber es könnten allenfalls noch Unterhaltsansprüche bestehen, wenn das Einkommen der Tochter noch zu reduziert ist. Unter Umständen gibt es noch Versicherungen, die Ihre Tochter zahlen muss, z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung, zusätzliche Krankenversicherung etc. In Abzug gebracht werden können mögliche Studiengebühren, wenn die Tochter diese zahlt.
Hier wird man eine Berechnung durchführen müssen; auch was das Einkommen der Eltern betrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
1. August 2023
|
11:51
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: