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Hochzeitssaal

20. Oktober 2022 19:51 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

Streitwert: 14000,00€.

Ich habe einen Hochzeitssaal gebucht für dieses Jahr am 23.07.2022, leider konnten wir Saal nicht nutzen, da die Oma von meiner Frau verstorben ist und wir diese Party absagen mussten. Ich habe dem Saalbetreiber am 11.03.2022 eine Anzahlung i.H.v 1500,00€ per Banküberweisung zugeschickt. Ich habe dem Saalbetreiber am Telefon gesagt, das er mir den Vertrag zuschicken soll aber er hat mir nie den Vertrag zu kommen lassen. Im Juni 2022 ist die Oma von meiner Frau verstorben und ich habe dem Saalbetreiber telefonisch am 10.06.2022 die Feier abgesagt.

Jetzt verlangt der Saalbetreber 80% der Kosten und davon wurde mir nie etwas gesagt. Ich habe dem Saalbetreiber ohne den Vertrag unterschrieben zu haben 1500€ überwiesen und ihm rechtzeiting einen Monat vorher abgesagt. Der Saalbetreiber konnte keinen anderen für diesen Datum finden und hat mich jetzt angezeigt.

Ich habe Anwaltsschreiben und Brief vom Amtsgericht bekommen. Ich habe über den Amtsgericht jetzt erfahren, da ich im Ausland war.

20. Oktober 2022 | 20:18

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Sie den Vertrag nicht unterschrieben haben, müssen Sie auch nicht die AGB beachten.
Man kann sicherlich argumentieren, dass durch die Anzahlung von 1.500 € konkludent eine Willenserklärung abgegeben wurde.

Dennoch sollten Sie dies bestreiten.

Eine Entschädigung von 80 % (11.200 €) muss jedenfalls vertraglich mit Unterschrift vereinbart werden.
Das ist hier nicht der Fall.

Gerne bin ich Ihnen bei der Abwehr des Anspruchs behilflich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


ANTWORT VON

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