Sehr geehrter Fragesteller,
nur aufgrund einer Eheschließung haftet der Ehepartner nicht für die Schulden des anderen Ehepartners. Eine Haftung für fremde Schulden kommt nur dann in Betracht, wenn man die Haftung z. B. durch Bürgschaft selbst übernommen hat oder aber abweichend vom gesetzlichen Güterstand Gütergemeinschaft vereinbart.
Im gesetzlichen Güterstand besteht also (neben den reinen Unterhaltsverpflichtungen) keine Pflicht fremde Schulden zu bedienen. Erst recht haben die Gläubiger Ihrer künftigen Frau keinen direkten Anspruch gegen Sie, ein solcher entsteht nicht durch eine Heirat. Aus diesem Grund verlangen Banken bei der Vergabe von Krediten an Eheleute meist auch die Unterschrift des Ehepartners, weil es gerade keine "gesamtschuldnerische Haftung" von Ehepartneren im gesetzlichen Güterstand gibt.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Sehr geerhrter Herr Martin,
sind Sie sich ganz sicher, dass ich auch ohne Ehevertrag mit Aussschluss des Zugewinnes abgesichert bin?
Meiner Meinung nach wird doch das Einkommen der insolventen Person ständig überprüft und bei Eheleuten wird m.W. das gesamte Einkommen der Gemeinschaft beurteilt?
Danke im Voraus.
MfG
elyp
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ist ohne Ehevertrag der Zugewinn nicht ausgeschlossen, sondern Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese Zugewinngemeinschaft sieht Unterhaltspflichten und die Ausgeleichung des Zugewinns nach Beendgung derselben vor. Eine Haftung für Schuden des Ehepartners wird nicht geschaffen.
Sie haben vermutlich bei Ihrer "Beurteilung der Gemeinschaft" die Bedarfsgemeinschaft aus dem AlG II im Hinterkopf, dort wird der Bedarf des Einzelnen geringer eingestuft, wenn eine solche Gemeinschaft besteht. Aber auch hier wird immer nur die Frage nach dem Bedarf gestellt. Auch im Rahmen der Insolvenz können Einnahmen aus Unterhaltsansprüchen (ab gewissen Grenzen) relevant werden, für Sie spielt dies aber keine Rolle, da die Plicht sowohl zum Familien- als auch zum Trennnungs- oder gar Nachehelichenunterhalt schon per Gesetz besteht und nicht durch ein laufendes Insolvenzverfahren erhöht oder gar geschaffen wird.
Eine Haftung der "Gemeinschaft" gibt es in der Ehe im gesetzlichen Güterstand nicht, es liegt eine Ehe und eben keine Gemeinschaft mit einer gemeinschaftlichen, gesamtschuldnerischen Haftung vor.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin