Sehr geehrte Ratsuchende,
durch das Einpflanzen der Hecke in das Gemeinschaftsgrundstück wird nach §§ 93, 93 BGB die Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümer der Hecke (LG Detmold, Urt.v. 26.03.2014, Az.: 10 S 218/12).
Ob Sie es gekauft, bezahlt und eingepflanzt haben, spelt dabei keine Rolle; entscheidend sind allein die Eigentumsverhältnisse am betreffenden Grundstück.
Sofern es dann keinen besonderen Beschluss bezüglich der Kosten gibt, sind dann über § 16 WEG die Kosten von der Gemeinschaft zu tragen.
Das ändert sich nur dann, wenn Ihnen die Instandhaltung übertragen worden ist ( BGH, Urt.v. 28.10.2016, Az.: V ZR 91/16), wovon aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eben nicht auszugehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
10. Mai 2021
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12:10
Antwort
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