Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer An-gaben wie folgt beantworten:
Sie schildern, dass Sie im Hause Ihres Bruders eine Wohnung bewohnen, sind dort so zu sagen Mieter. Als Mieter der Wohnung haben Sie ein Hausrecht, das Sie auch ausüben können. Die Ausübung des Hausrechts beschränkt sich darauf, die Lebensgefährtin Ihres Bruders nebst Kindern aus Ihrer eigenen Wohnung zu verweisen oder Ihnen den Zutritt zu dieser zu verweigern. Ein Hausrecht über das gesamte Haus steht Ihnen allerdings nicht zu, da Sie nicht Eigentümer des Hauses sind und der Wille des Hauseigentümers dahing geht, dass die Lebensgefährtin mit Ihren Kindern im Hause mit wohnen sollen.
Ihnen stehen somit nur die Möglichkeiten zur Verfügung sich Ihrem Schicksal zu fügen und die Anwesenheit der Lebensgefährtin Ihres Bruders und der Kinder im Hause zu akzeptie-ren oder sich eine andere Wohnung zu suchen. Ein Hausrecht, die Lebensgefährtin und die Kinder aus dem Hause zu verweisen, wenn Ihr Bruder nicht anwesend ist, steht Ihnen nicht zu, sofern es sich auf das gesamte Haus und nicht lediglich auf die von Ihnen be-wohnte Wohnung bezieht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sanela Navrboc
Rechtsanwältin
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