Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Rechtlich gesehen haben Sie keine Handhabe gegen das Hausverbot vorzugehen, da es im Grunde ein absolutes Recht ist und damit für seine Ausübung keines Grundes bedarf. Faktisch betrachtet kann es sogar recht willkürlich ausgeübt werden, mit Ausnahme von Diskriminierung und sonstigen extremen Schutzgütern.
Insoweit können Sie sich nur an die Geschäftsleitung wenden und dort das Verhalten des Bademeisters als unbegründet und willkürlich rügen.
Bei einem öffentlichen Bad kann sich dagegen ein Anspruch im Ausnahmefall ergeben. Dies aber nur dann wenn das Hausverbot zeitlich unangemessen oder besonderer Dauer ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ra Sascha Lembcke