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Hausbau: Übernachtungskosten f. Handwerker werden nicht bezahlt + offene Mängelliste

| 9. April 2025 10:25 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

während unseres Hausbaus haben wir unter anderem das Beplanken & Verspachteln der Wände sowie die Heizungsinstallation an eine externe Firma vergeben.

Da die Firma von unserem alten Wohnort stammt, der etwas weiter weg liegt, haben wir uns in Absprache mit dem Chef um die Unterkünfte der Arbeiter gekümmert und mit einem Einbehalt von 1.000 EUR auch die Übernachtungskosten vorgestreckt.

Leider sind nun noch 1.500 EUR sowie eine Mängelliste bei der Heizung offen.

Wir werden nun seit 3 Monaten immer wieder vertröstet und möchten uns nun erkundigen, ob sich hier der Rechtsweg lohnt oder wir das Geld abschreiben sollten. Einen vollständigen Chatverlauf und die Übernachtungsrechnungen haben wir.

Unsere Rechtsschutzversicherung hat direkt abgelehnt da alles rund ums Thema Bau/Neubau nicht abgedeckt wird ("gibt's zu oft").

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

MFG CR

9. April 2025 | 11:00

Antwort

von


(550)
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Tat sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Rechtsschutzversicherungen in deren § 3 ARB einen Leistungsausschluss in den Fällen vor, in denen es um Streitigkeiten des Versicherungsnehmers als Bauherrn im Zusammenhang mit Neubauten steht, wobei hier indessen sorgfältig geprüft werden muss, ob das Berufen der Versicherung auf einen nicht versicherten Leistungsfall tatsächlich zutreffend ist.

Sie können mir gerne die von Ihnen erwähnten Unterlagen per mail zukommen lassen, damit ich beurteilen kann, wie Ihre Erfolgsaussichten sind und ob sich ein Rechtsstreit "lohnt".

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Beseitung der Mängel, was sich aus den Vorschriften der §§ 635 ff. BGB ergibt. Wenn die Abrede bestand, dass die Übernachtungskosten vom Handwerker getragen werden müssen und Sie hier nur in Vorleistung gegangen sind, steht Ihnen auch diesbezüglich grundsätzlich ein Anspruch zu.

Genaueres kann ich Ihnen gerne nach Übersendung der Unterlagen mitteilen.

Für Rückfragen stehe ich derweil jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers 9. April 2025 | 14:21

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