Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Rechtsschutzversicherungen in deren § 3 ARB einen Leistungsausschluss in den Fällen vor, in denen es um Streitigkeiten des Versicherungsnehmers als Bauherrn im Zusammenhang mit Neubauten steht, wobei hier indessen sorgfältig geprüft werden muss, ob das Berufen der Versicherung auf einen nicht versicherten Leistungsfall tatsächlich zutreffend ist.
Sie können mir gerne die von Ihnen erwähnten Unterlagen per mail zukommen lassen, damit ich beurteilen kann, wie Ihre Erfolgsaussichten sind und ob sich ein Rechtsstreit "lohnt".
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Beseitung der Mängel, was sich aus den Vorschriften der §§ 635 ff. BGB ergibt. Wenn die Abrede bestand, dass die Übernachtungskosten vom Handwerker getragen werden müssen und Sie hier nur in Vorleistung gegangen sind, steht Ihnen auch diesbezüglich grundsätzlich ein Anspruch zu.
Genaueres kann ich Ihnen gerne nach Übersendung der Unterlagen mitteilen.
Für Rückfragen stehe ich derweil jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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