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Handy in der Handy gehalten (nicht benutzt oder sonstiges)

20. Juli 2018 11:43 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 11.05.2018 bin ich mit meinem Fahrzeug von Zuhause aus losgefahren. Nebenan saß meine kleine Tochter (7Monate) in Ihrem Kindersitz. Da ich vergessen habe Spielzeug für Sie mitzunehmen, habe ich Ihr mein Handy zum "spielen" gegeben. Aufgrund Ihres Alters kann Sie es nicht benutzen oder sonst irgendetwas machen. Sie hielt es in der Hand und hat es kann neben Ihren Sitz (Meine Seite) fallen gelassen. Ich habe es mit der rechten Hand aufgehoben und Ihr wieder gegeben. In diesem Moment wurde ich von der Polizei angehalten. Gerade einmal 2 Straßen von meinem Wohnort entfernt.

Ich habe den Beamten die Situation erklärt.

Gestern habe ich einen Bußgeldbescheid erhalten in welchem mir folgendes vorgeworfen wird.

"Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist in vorschriftswidriger Weise ( Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten)

§23 Abs. 1a , §49 StVO; §24 StVG ; 246.1 BKat.

Insgesamt 168,50€ und 1 Punkt im Fahreignungsregister.

Nun die Frage ob Ihr ein Einspruch Sinn macht? Im Internet habe ich verschiedene Urteile dazu gefunden.

Amtsgericht Landstuhl (Az.: 2 OWi 4286 Js 12961/16 ). Die Begründung: Ein Bußgeld sei nur dann gerechtfertigt, wenn auch tatsächlich der "Bezug zu den Telefonfunktionen" gegeben sei. Es reiche nicht aus, das Handy lediglich an einen anderen Platz zu legen.

Ebenfalls keine Ordnungs­widrigkeit ist es, das Handy inner­halb des Autos von einer Stelle an die andere zu legen (OLG Köln Az. 83 Ss OWi 19/05 ). Wenn das Handy während der Fahrt in den Fußraum fällt, darf der Fahrer es wieder aufheben (OLG Düssel­dorf Az. IV-2 Ss OWi 134/06 und OLG Bamberg Az. 3 Ss OWi 452/07 ).

20. Juli 2018 | 13:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

ob ein Einspruch sinnvoll ist, kann ich Ihnen nur eingeschränkt beantworten.

Jedenfalls besteht Aussicht auf Erfolg.

§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO verbietet das "Benutzen" u.a. von Mobiltelefonen bei der Fahrt.

Berufen Sie sich auf die Entscheidungen, wonach das Aufnehmen und woanders Ablegen des Telefons kein Benutzen ist. (AG Landstuhl [Urt. v. 06.02.2017 - 2 OWi 4286 Js 12961/16 ] NStZ-RR 2017, 154 = VRR 9/2017, 19; OLG Köln NJW 2015, 361 = DAR 2015, 104 ; OLG Bamberg NJW 2008, 599 = VRR 2008, 35).

Eine Garantie, dass das Verfahren eingestellt wird, gibt es aber nicht, wenn die Polizeibeamten berichten würden, dass Sie auch auf das Display geschaut hätten.

Dann kommt es auch darauf an, ob die Bußgeldstelle oder das Gericht Ihnen mit Ihrer Sachverhaltsschilderung glauben.

Rechtlich ideal wäre es, wenn Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Verteidigung beauftragen. Dann könnte auch in die Ermittlungsakte gesehen werden. Ohne Rechtsschutzversicherung ist dies jedoch unwirtschaftlich im Hinblick auf die Geldbuße in Höhe von 168,50 €

Sie können sich aber auch allein verteidigen. Dazu ist es ratsam, sich bei der Bußgeldstelle die Akte anzusehen und auf die genauen Aussagen der Polizisten zu achten. Wenn es vor Gericht geht, entstehen bei einer Entscheidung Gerichtskosten von maximal 50 € (Nr. 4110 KV GKG) plus Auslagen, bei eine Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung die Hälfte. Haben Sie mit dem Einspruch Erfolg, entstehen keine Kosten.

> Legen Sie fristgemäß Einspruch ein, neben Sie Akteneinsicht, berufen Sie sich darauf, dass Sie das Telefon nicht benutzt, sondern nur für Ihre Kind aufgehoben haben.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwal



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