Sehr geehrter Ratsuchender,
ob ein Einspruch sinnvoll ist, kann ich Ihnen nur eingeschränkt beantworten.
Jedenfalls besteht Aussicht auf Erfolg.
§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO
verbietet das "Benutzen" u.a. von Mobiltelefonen bei der Fahrt.
Berufen Sie sich auf die Entscheidungen, wonach das Aufnehmen und woanders Ablegen des Telefons kein Benutzen ist. (AG Landstuhl [Urt. v. 06.02.2017 - 2 OWi 4286 Js 12961/16
] NStZ-RR 2017, 154
= VRR 9/2017, 19; OLG Köln NJW 2015, 361
= DAR 2015, 104
; OLG Bamberg NJW 2008, 599
= VRR 2008, 35).
Eine Garantie, dass das Verfahren eingestellt wird, gibt es aber nicht, wenn die Polizeibeamten berichten würden, dass Sie auch auf das Display geschaut hätten.
Dann kommt es auch darauf an, ob die Bußgeldstelle oder das Gericht Ihnen mit Ihrer Sachverhaltsschilderung glauben.
Rechtlich ideal wäre es, wenn Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Verteidigung beauftragen. Dann könnte auch in die Ermittlungsakte gesehen werden. Ohne Rechtsschutzversicherung ist dies jedoch unwirtschaftlich im Hinblick auf die Geldbuße in Höhe von 168,50 €
Sie können sich aber auch allein verteidigen. Dazu ist es ratsam, sich bei der Bußgeldstelle die Akte anzusehen und auf die genauen Aussagen der Polizisten zu achten. Wenn es vor Gericht geht, entstehen bei einer Entscheidung Gerichtskosten von maximal 50 € (Nr. 4110 KV GKG) plus Auslagen, bei eine Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung die Hälfte. Haben Sie mit dem Einspruch Erfolg, entstehen keine Kosten.
> Legen Sie fristgemäß Einspruch ein, neben Sie Akteneinsicht, berufen Sie sich darauf, dass Sie das Telefon nicht benutzt, sondern nur für Ihre Kind aufgehoben haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwal
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