Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Fristen hinsichtlich der verschiedenen Mängel/mangelnden Fertigstellung brauchen Sie jeweils nur einmal zu setzen und können sodann wie folgt vorgehen:
Die Rechte, die Sie hier bei Mängeln/nicht ordnungsgemäßer Erfüllung geltend machen können, ergeben sich aus der Vorschrift des §§ 634 ff. BGB
.
Danach können Sie, wenn das Werk mangelhaft ist, als Besteller, und wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
Nacherfüllung gegenüber dem Unternehmen verlangen (zunächst vorrangig gegenüber 2. 3. und 4. und dazu eine Frist setzen, was ggf. nochmals ausdrücklich mit Datum erfolgen sollte, 14 Tage reichen),
2.
den Mangel selbst beseitigen [lassen - durch eine Fremdfirma] und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und
4.
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Sie sollten also hier zunächst eine letzte Frist von 14 Tagen schriftlich der Gegenseite setzen und ankündigen, dass Sie ansonsten einen Dritten mit der Fertigstellung beauftragen.
Bei weiterer beharrlicher Weigerung sollten Sie erwägen, einen Anwalt einzuschalten - die Anwaltskosten können regelmäßig als Schadensersatz der Gegenseite aufgebürdet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Antwort.
Ist es relevant das der Handwerker sagt er sei krank? Muss ich, da es sich um eine kleine Firma handelt, darauf Rücksicht nehmen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Krankheiten sind deshalb grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen, s. u.) nicht anzuerkennen, wel hier für Krankheitsvertretungen zu sorgen ist, auch bei einer kleinen Firma.
Nur eine Krankheit ohne die Möglichkeit der rechtzeitigen Einsetzung einer Ersatzperson wirkt verzugsausschließend. Dieses ist aber selten anzunehmen. Der Schuldner müsste sich im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast auch entlasten.
Aber hier hatte es ja schon eine Reihe von anderen, verschuldeten Verzörgerungen gegeben, so dass nicht weiter anzukennen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt