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Handwerkerleistung

18. Mai 2015 11:14 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Nicht vollendete Herstellung eines Bades und die diesbezüglichen Mängelgewährleistungsrechte, insbesondere die Möglichkeit, einen Dritten mit der Fertigstellung zu beauftragen

Guten Tag,
ich habe einen Handwerkerfirma damit beauftragt mein Bad zu sanieren. Wichtig war uns das alle Gewerke koordiniert werden.
Nach Auftragserteilung wurde das Material bestellt und wir mussten Vorkasse leisten. Das taten wir und es wurde ein Grosstreil der Artikel geliefert. Für die restlichen Teile ist ein Sperrvermerk von uns gestellt worden ddamit die Firma nicht die Auslieferung veranlassen kann.
Am selben Tag (29.04.15) begann die Firma mit dem Abriss des alten Bades, beendet gegen Mittag die Arbeiten und teilte mit das die Arbeiten am Donnerstag 30.04.2015 weitergehen sollten.
Dieser Termin verstrich ohne das wir die Firma bei uns erschien oder wir sie erreichen konnten.
Am 4.5.15 teilte die Firma mit, dass die Arbeiten erst nach unserem Urlaub (10.- 17.5.15) weitergehen können.
Am selben Tag informierte ich die Firma das dies sehr ungünstig sei da wir nach unserem Urlaub eine Familienfeier hätten und die mündliche Zusage hätten, dass trotz unserem Urlaubes alles rechtzeitig fertig sei. Auch kritisierten wir, das die Firma die Termine einfach verstreichen läßt ohne sich zu melden und auch nicht erreichbar ist da wir ja Zugang zum Haus gewährleisten müssen und deshalb zu den vereinbarten Terminen jemand zu Hause sein muss.
Ebenso am 4.5.15 teilte die Firma per Mail nun mit, dass die Arbeiten bei uns am Montag den 18.05.15 um 8:30 Uhr weitergehen sollten. Leider verstrich auch dieser Termin ohne das die Arbeiten fortgeführt wurden oder wir die Firma erreichen konnten.
Auch ein Termin zur Abholung des Bauschuttes ist ohne Ergebnis verstrichen.
Nach mehrmaligen Versuchen (auch über den Lieferanten der Badmöbel und Fliesen) meldete sich der Handwerker telefonisch mit dem Hinweis, das er auf dem Weg zu uns gewesen ist nun aber erkrankt sei und sich Dienstagabend 19.05.15 melden würde.
Da sich der Handwerker aus eigenem Antrieb nicht bei uns meldet hege ich den Verdacht, das wir unser Bad über diese Firma nicht wieder in Stand gesetzt kriegen.
Der Auftrag ist nach BGB erteilt worden. Ein genauer Termin zur Fertigstellung wurde nicht vereinbart, allerdings die Fertigstellung vor der Familienfeier am 24.05.15. Vertragspartner ist eine kleine Firma, die wohl nur aus einem Mitarbeiter besteht.
Was muss ich beachten wenn ich den handwerker in Verzug setzen will und eine andere Firma beauftrage damit ich mein Bad wieder bekomme?

18. Mai 2015 | 12:54

Antwort

von


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Marktstraße 17/19
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Fristen hinsichtlich der verschiedenen Mängel/mangelnden Fertigstellung brauchen Sie jeweils nur einmal zu setzen und können sodann wie folgt vorgehen:

Die Rechte, die Sie hier bei Mängeln/nicht ordnungsgemäßer Erfüllung geltend machen können, ergeben sich aus der Vorschrift des §§ 634 ff. BGB .

Danach können Sie, wenn das Werk mangelhaft ist, als Besteller, und wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Nacherfüllung gegenüber dem Unternehmen verlangen (zunächst vorrangig gegenüber 2. 3. und 4. und dazu eine Frist setzen, was ggf. nochmals ausdrücklich mit Datum erfolgen sollte, 14 Tage reichen),

2.
den Mangel selbst beseitigen [lassen - durch eine Fremdfirma] und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3.
von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und

4.
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sie sollten also hier zunächst eine letzte Frist von 14 Tagen schriftlich der Gegenseite setzen und ankündigen, dass Sie ansonsten einen Dritten mit der Fertigstellung beauftragen.

Bei weiterer beharrlicher Weigerung sollten Sie erwägen, einen Anwalt einzuschalten - die Anwaltskosten können regelmäßig als Schadensersatz der Gegenseite aufgebürdet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2015 | 13:48

Vielen Dank für die Antwort.
Ist es relevant das der Handwerker sagt er sei krank? Muss ich, da es sich um eine kleine Firma handelt, darauf Rücksicht nehmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2015 | 14:27

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank, ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Krankheiten sind deshalb grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen, s. u.) nicht anzuerkennen, wel hier für Krankheitsvertretungen zu sorgen ist, auch bei einer kleinen Firma.

Nur eine Krankheit ohne die Möglichkeit der rechtzeitigen Einsetzung einer Ersatzperson wirkt verzugsausschließend. Dieses ist aber selten anzunehmen. Der Schuldner müsste sich im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast auch entlasten.

Aber hier hatte es ja schon eine Reihe von anderen, verschuldeten Verzörgerungen gegeben, so dass nicht weiter anzukennen ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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