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Handwerker hat beim Hauswein den Hauptast eigenmächtig durchtrennt

13. Juli 2014 12:58 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


15:15

Zusammenfassung

Es geht um einen Schadenersatzanspruch wegen einer Nebenpflichtverletzung im Rahmen eines Werkvertrags.

Guten Tag,

Wir haben von einem Tischler eine Terassenüberdachung bauen lassen. Über dem Querbalken, auf welchen die Glasscheiben liegen, verlief der Hauptstrang von unserem Hauswein. Der Strang verzweigte sich über die komplette Fassade. Die ganze Giebelseite war vollflächig mit wilden Wein behangen. Nun hat der Tischler die Scheiben an einem Tag draufgelegt, wo wir nicht zu Hause waren. Als wir nach Hause kamen sagte er mir und meiner Freundin, dass er den Strang durchtrennt hat, weil er bei den Scheiben im Weg war. Uns hat er vorher nicht informiert. Er hätte aber den Balken nur 10 cm tiefer setzen müssen. Dazu hatte er wohl keine Lust. Nun ist 80 % des Weines an der Fassade abgestorben und muss entfernt werden und die Fassade muss gestrichen werden, weil der Wein Spuren an der Fassade hinterlässt. Das Haus ist ca 10 m hoch. Ohne Gerüst geht da nichts.

Kann ich den Tischer Schadenersatzpflichtig machen? Schliesslich war den Strang schon vorher da und der Tischler hätte das erkennen müssen.

Was muss ich beachten? Was ist wenn der Tischler jetzt behauptet er hätte unser Einverständnis gehabt?

Darf ich die Bezahlung der Rechnung von dem Tischler bis zur Klärung des Falls zurückhalten?

13. Juli 2014 | 13:38

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich dürfte zwischen Ihnen ein Werkvertrag über die Errichtung der Terrassenüberdachung nach § 631 BGB zustande gekommen sein. Dieser begründet sowohl Hauptpflichten als auch Nebenpflichten.

Nebenpflicht gemäß § 241 BGB ist, dass Eigentum des Bestellers nicht beschädigt wird. Die Durchtrennung des Hauptastes der Weinpflanzen stellt eine Beeinträchtigung Ihres Eigentums dar und somit eine Eigentumsverletzung, wenn die Weinpflanzen Ihnen gehören.

Da der Handwerker diese sogar vorsätzlich beschädigt hat, dürfte er die Eigentumsverletzung in Form der Beschädigung der Weinpflanzen zu vertreten haben. Darüber hinaus wird gesetzlich gemäß § 280 Abs. S. 2 BGB vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zwar könnte er natürlich anführen, dass er Ihr Einverständnis hatte, jedoch müsste er dies beweisen. Das wird ihm Ihren Angaben nach nicht gelingen, da ein solches schriftlich oder vor Zeugen nicht abgegeben worden ist.

Darüber hinaus müsste Ihnen aber ein Schaden entstanden sein, wenn Sie einen Schadenersatzanspruch geltend machen wollen, vgl. § 249 BGB . Darunter ist jede Vermögenseinbuße zu verstehen. Als Schaden käme hier der durch die Zerstörung der gesamten Weinpflanze entstandene Vermögensverlust in Betracht. Das Problem bei den durch die Entfernung der Weinpflanze zu Tage tretenden Spuren an der Fassade ist, dass diese, so wie ich Sie verstehe, bereits zuvor bestanden haben, also nicht durch die Beschädigung der Weinpflanze durch den Handwerker verursacht wurden. Sie bestanden bereits, weil Sie durch den Wuchs Ihrer Weinpflanze verursacht wurden. Das bedeutet, den Vermögensverlust, der durch die Zerstörung der Weinpflanze entstanden ist, können Se ersetzt verlangen. Mit den Kosten des Streichens der Fassade dürfte es schwierig werden.

Die Bezahlung der Rechnung des Handwerkers kann zurückbehalten werden, wenn Sie ebenso einen Anspruch gegen den Handwerker haben. Dieser dürfte hier in dem Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Weinpflanze bestehen. Außerdem dürfte Sie mit der Forderung des Handwerkers aufrechnen, wenn Ihnen der Schadenersatzanspruch zusteht.

Ich kann Ihnen gerne anbieten, Sie in dieser Sache bei direkter Beauftragung meiner Person zu vertreten. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens weiterhelfen. Nutzen Sie die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2014 | 15:03

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort,

was wäre denn dann für ein Schaden anzusetzen? Denn der welke Wein muss ja an der Fassade entfernt werden. Und ohne Gerüst macht das niemand.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2014 | 15:15

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Ich hätte noch ein Frage zur Fassade. In Ihrer Frage bin ich davon ausgegangen, dass die Fassade nur deshalb gestrichen werden muss, weil die Pflanzen entfernt werden und sich darunter bereits bestehende Spuren offenbaren. Nun klingt Ihre Nachfrage so, als seien sämtliche Spuren an der Fassade durch die zerstörten Weinpflanzen entstanden, durch den Trocknungs- und Welkprozess. In diesem Fall ist es durchaus denkbar, dass diese Spuren als Schaden durch die Zerstörung der Weinpflanze erstattungsfähig ist.

Für den Schaden müsste ein Kostenvoranschlag am besten eines Fachunternehmens eingeholt werden. Ich kenne mich natürlich im Rahmen der Bewertung von Weinpflanzen nicht aus, so dass auch hier eine Bewertung durch einen Fachmann erfolgen sollte, um den Schaden für den Fall eines Rechtsstreits genau zu beziffern. Das Säubern und Streichen einer Fassade kann durchaus erhebliche Kosten verursachen, diese werden regelmäßig nach Quadratmetern der zu streichenden Fläche bemessen sowie nach dem Stundenlohn der Maler.

Wie gesagt stehe ich Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)

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