Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich dürfte zwischen Ihnen ein Werkvertrag über die Errichtung der Terrassenüberdachung nach § 631 BGB
zustande gekommen sein. Dieser begründet sowohl Hauptpflichten als auch Nebenpflichten.
Nebenpflicht gemäß § 241 BGB
ist, dass Eigentum des Bestellers nicht beschädigt wird. Die Durchtrennung des Hauptastes der Weinpflanzen stellt eine Beeinträchtigung Ihres Eigentums dar und somit eine Eigentumsverletzung, wenn die Weinpflanzen Ihnen gehören.
Da der Handwerker diese sogar vorsätzlich beschädigt hat, dürfte er die Eigentumsverletzung in Form der Beschädigung der Weinpflanzen zu vertreten haben. Darüber hinaus wird gesetzlich gemäß § 280 Abs. S. 2 BGB
vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zwar könnte er natürlich anführen, dass er Ihr Einverständnis hatte, jedoch müsste er dies beweisen. Das wird ihm Ihren Angaben nach nicht gelingen, da ein solches schriftlich oder vor Zeugen nicht abgegeben worden ist.
Darüber hinaus müsste Ihnen aber ein Schaden entstanden sein, wenn Sie einen Schadenersatzanspruch geltend machen wollen, vgl. § 249 BGB
. Darunter ist jede Vermögenseinbuße zu verstehen. Als Schaden käme hier der durch die Zerstörung der gesamten Weinpflanze entstandene Vermögensverlust in Betracht. Das Problem bei den durch die Entfernung der Weinpflanze zu Tage tretenden Spuren an der Fassade ist, dass diese, so wie ich Sie verstehe, bereits zuvor bestanden haben, also nicht durch die Beschädigung der Weinpflanze durch den Handwerker verursacht wurden. Sie bestanden bereits, weil Sie durch den Wuchs Ihrer Weinpflanze verursacht wurden. Das bedeutet, den Vermögensverlust, der durch die Zerstörung der Weinpflanze entstanden ist, können Se ersetzt verlangen. Mit den Kosten des Streichens der Fassade dürfte es schwierig werden.
Die Bezahlung der Rechnung des Handwerkers kann zurückbehalten werden, wenn Sie ebenso einen Anspruch gegen den Handwerker haben. Dieser dürfte hier in dem Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Weinpflanze bestehen. Außerdem dürfte Sie mit der Forderung des Handwerkers aufrechnen, wenn Ihnen der Schadenersatzanspruch zusteht.
Ich kann Ihnen gerne anbieten, Sie in dieser Sache bei direkter Beauftragung meiner Person zu vertreten. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens weiterhelfen. Nutzen Sie die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort,
was wäre denn dann für ein Schaden anzusetzen? Denn der welke Wein muss ja an der Fassade entfernt werden. Und ohne Gerüst macht das niemand.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ich hätte noch ein Frage zur Fassade. In Ihrer Frage bin ich davon ausgegangen, dass die Fassade nur deshalb gestrichen werden muss, weil die Pflanzen entfernt werden und sich darunter bereits bestehende Spuren offenbaren. Nun klingt Ihre Nachfrage so, als seien sämtliche Spuren an der Fassade durch die zerstörten Weinpflanzen entstanden, durch den Trocknungs- und Welkprozess. In diesem Fall ist es durchaus denkbar, dass diese Spuren als Schaden durch die Zerstörung der Weinpflanze erstattungsfähig ist.
Für den Schaden müsste ein Kostenvoranschlag am besten eines Fachunternehmens eingeholt werden. Ich kenne mich natürlich im Rahmen der Bewertung von Weinpflanzen nicht aus, so dass auch hier eine Bewertung durch einen Fachmann erfolgen sollte, um den Schaden für den Fall eines Rechtsstreits genau zu beziffern. Das Säubern und Streichen einer Fassade kann durchaus erhebliche Kosten verursachen, diese werden regelmäßig nach Quadratmetern der zu streichenden Fläche bemessen sowie nach dem Stundenlohn der Maler.
Wie gesagt stehe ich Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)