Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Nachbar kann dauerhaft keine Sachen auf Ihrem Grundstück entfernen; das gibt weder das Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 7e NRG (gesetzestext unten), noch eine sonstige Vorschrift her.
Nach dem NRG ist der Zustand wie vor den Arbeiten wieder herzustellen und möglicher Schaden zu ersetzen.
Auch haben Sie nun die Möglichkeit, vom Nachbarn eine angemessene Sicherheit für mögliche Schäden zu verlangen. Nur wenn er diese Sicherheit erbracht hat, darf er Ihr Grundstück für die Arbeiten überhaupt erst benutzen, ansonsten können Sie ihn Ihres Grundstückes verweisen (notfalls auch mit polizeilicher Hilfe).
Bei so einer Ankündigung würde ich raten, von dem Verlangen nach einer Sicherheit auch Gebrauch zu machen.
Teilen Sie dem Nachbarn weiter nachweisbar mit, dass der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist und verbieten Sie ihm, dauerhaft Zaunelemente und Sträucher von Ihrem Grundstück zu entfernen.
Auch würde ich weiter dazu raten, denn Ist-Zustand vor Beginn der Arbeiten unbedingt zu dokumentieren, damit Sie diesen Zustand spä#ter verlangen können. Neben Fotos sollte ein Zeuge dabei zugegen sein - sinnvollerweise ein Gärtner/Landschaftsbauer, der dann auch die Höhe der Sicherheitssumme schätzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
§ 7d NRG – Hammerschlags- und Leiterrecht
(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.
(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muss dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, dass der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.
(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
6. März 2023
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13:32
Antwort
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