Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Versuch, die Haftung einzuschränken ist nicht neu und ist bereits Anlass für Gerichtsentscheidungen gewesen.
Die Klauseln:
"Übernimmt keine Haftung für Unfälle...mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz"
" Für den Verlust oder die Beschädigung der zum Training mitgebrachter Gegenstände wird nicht gehaftet"
werden als unwirksam angesehen.
Sportstudiobetreiber sind nach § 241 BGB auch verpflichtet, die Kunden über mögliche Risiken und gesundheitliche Schäden aufzuklären. Sie und die Trainer müssten also auch damit rechnen, bei eingetretenen Gesundheitsschäden zu haften, wenn entweder ein Sportgeräte fehlerhaft ist und /oder eine Beratung ganz fehlt oder unzureichend erfolgt ist. Dieses gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Zudem sollten Sie sich ein ärztliches Attest vorlegen lassen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Sportausübung bestehen. Sonst besteht auch die Gefahr, dass eine Haftung bestehen kann, wenn der Sportler gesundheitliche Probleme hat.
Wenn Sie wirklich sicher gehen wollen, sollte eine alle diese Risiken umfassende Versicherung abgeschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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