Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Übergang der Baugenehmigung auf den neuen Eigentümer
Nach § 58 Abs. 1 LBO BW (Landesbauordnung Baden-Württemberg) wird eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück und Bauvorhaben erteilt. Sie ist nicht an eine bestimmte Person gebunden, sondern grundsätzlich auch für einen neuen Eigentümer gültig. Ein Wechsel des Bauherrn muss jedoch dem Bauamt gemeldet werden. Dies geschieht in der Regel durch eine Bauherrnänderungserklärung, die beim zuständigen Bauamt einzureichen ist. Es empfiehlt sich, dies zeitnah zu tun, um Verzögerungen zu vermeiden.
Falls Sie jedoch erhebliche Änderungen am Bauprojekt vornehmen wollen, kann es erforderlich sein, eine neue Genehmigung oder eine Genehmigungsfreistellung zu beantragen.
2. Rechte an Bauantragsunterlagen, Statikplänen und weiteren Unterlagen
Die Bauunterlagen (z. B. Bauantrag, Statik, Entwässerungspläne) sind geistiges Eigentum des ursprünglichen Planers oder Bauherren. Das bedeutet:
Eigentum und Urheberrecht: Die Ersteller dieser Pläne (z. B. Architekten, Statiker) besitzen daran in der Regel das Urheberrecht (§ 2 UrhG). Ohne vertragliche Abtretung dürfen Sie die Pläne nicht ohne Weiteres verwenden.
Übergabe der Unterlagen: Falls die Unterlagen nicht ausdrücklich mit dem Grundstückskauf übertragen wurden, hat der ehemalige Bauherr kein automatisches Recht, sie Ihnen kostenlos zu überlassen. Er kann für die Herausgabe eine Vergütung verlangen.
Lösung: Prüfen Sie den Kaufvertrag des Grundstücks: Falls dort nichts zur Übertragung dieser Unterlagen geregelt ist, können Sie nachverhandeln. Alternativ könnten Sie sich an das Bauamt wenden, da dieses oft Kopien der Bauunterlagen besitzt, insbesondere Statiknachweise und Entwässerungspläne.
Achtung: Falls der frühere Bauherr Ihnen die Pläne nicht überlässt, müssten Sie ggf. neue Berechnungen erstellen lassen, was zusätzliche Kosten verursacht.
3. Materialien auf dem Grundstück (Bauzäune, Bewehrungsmatten, Holzabfälle)
Ob die auf dem Grundstück befindlichen Materialien mitersteigert wurden, hängt von den Versteigerungsbedingungen ab. Grundsätzlich gilt:
Grundstücksversteigerung: Bei einer Zwangsversteigerung oder einer öffentlichen Versteigerung gehen alle fest mit dem Grundstück verbundenen Sachen in Ihr Eigentum über.
Loses Baumaterial: Unverbaute Materialien oder bewegliche Gegenstände (z. B. Bauzäune, Bewehrungsmatten) gehören dem vorherigen Eigentümer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Falls im Zuschlagsbeschluss oder Kaufvertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde, dass solche Materialien mitversteigert wurden, kann der alte Eigentümer sie abholen.
Bauschutt & Müll: Der alte Eigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, Müll und unbrauchbares Material zu entfernen, sofern nicht im Kaufvertrag oder Versteigerungsprotokoll vereinbart wurde, dass der Käufer dies übernimmt.
Empfohlene Vorgehensweise:
Prüfen Sie den Versteigerungsbeschluss bzw. Kaufvertrag: Steht dort nichts zur Übernahme von Baumaterialien oder Müll, ist der ehemalige Eigentümer zur Räumung verpflichtet.
Frist setzen: Falls er sich weigert, setzen Sie ihm eine Frist zur Abholung des Materials.
Notfalls Entsorgung in Rechnung stellen: Sollte er nicht reagieren, können Sie die Entsorgung beauftragen und ihm die Kosten in Rechnung stellen.
Falls es zu Streitigkeiten kommt, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Fazit & Handlungsempfehlungen:
✅ Baugenehmigung gilt weiter, Bauherrnwechsel muss beim Bauamt angezeigt werden.
✅ Statik- und Bauunterlagen gehören dem Ersteller bzw. ehemaligen Bauherren. Eine Vergütung für die Herausgabe kann gefordert werden, sofern dies nicht bereits im Kaufvertrag geregelt ist. Alternativ beim Bauamt nach Kopien fragen.
✅ Baumaterialien und Müll auf dem Grundstück: Wenn im Kaufvertrag nichts geregelt ist, muss der alte Eigentümer sich um Abtransport und Entsorgung kümmern. Setzen Sie ihm eine Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Hagen Riemann
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Sehr geehrter Herr Riemann,
wie wäre ein korrekter privater Kaufvertrag über die Pläne zu formulieren. Reicht ein Standard Kaufvertrag oder gibt es etwas besonderes zu beachten.
Danke für kurze Info
Freundliche Grüße
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich habe Ihnen gerade ein Angebot gemacht aufgrund der Tatsache, daß die Beantwortung der Frage von Ihnen sehr umfangreich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)