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Grundstückskaufvertrag mit aufschiebender Bedingung

7. September 2011 09:34 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin Hünecke

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Mai letzten Jahres einen Grundstückskaufvertrag geschlossen (als Verkäufer), der unter der "aufschiebenden Bedingung" geschlossen wurde, dass "für das geplante Einkaufszentrum bis spätestens zum 28.02.2011 eine bestandskräftige Baugenehmigung erteilt wird".
Wenn ich einmal davon ausgehe, dass die Baugenehmigung zu o.g. Stichtag NICHT vorlag (was unklar ist, dem Notar liegt bislang keine vor, und mit dem Käufer habe ich noch nicht sprechen können), wie ist die Rechtslage?
Ist der Vertrag noch gültig?
Für mich handelt es sich aufgrund des angegebenen Datums dem Sinn nach eher um eine auflösende Bedingung. Darauf hatte ich seinerzeit den Notar auch hingewiesen, allerdings ohne Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tom Ditzen-Blanke

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB führt dazu, dass die im jeweiligen Vertrag bestimmte Rechtsfolge erst mit dem Eintritt des zuvor festgelegten Ereignisses wirksam wird. Diese Bedingung kann, wie in Ihrem Fall, zudem zeitlich befristet werden.

Im Gegensatz hierzu tritt bei einer auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB die gewollte Rechtsänderung zunächst ein. Zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts wird jedoch der ursprüngliche Rechtszustand wiederhergestellt.

Für die Unterscheidung beider Varianten kommt es folglich weniger auf den Zeitablauf bzw. ein Datum, als vielmehr auf den mit der jeweiligen Regelung verfolgten Zweck an.

Im Ergebnis ist nach Ihrer Schilderung wegen der nicht zum Stichtag erteilten Baugenehmigung der gesamte Grundstückskaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Da Sie nach Ihren Angaben in diesem Punkt jedoch über keine sichere Kenntnis verfügen, sollten Sie zur Sicherheit Rücksprache mit dem Käufer halten.

Ich erlaube mir der Vollständikeit halber ferner auf § 160 BGB hinzuweisen. Hiernach steht dem Vertragspartner, der auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung vertraut, gegen den anderen Teil einen Schadensersatzanspruch zu, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.


Mit freundlichen Grüßen

Martin Hünecke
Rechtsanwalt



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