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Grober Anwaltsfehler in der Kommunikation

2. Juni 2025 19:11 |
Preis: 49,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe in der letzten Woche einen Prozess verloren, weil meine Zeugen nicht erschienen sind. Meine Zeugen sind nicht erschienen, weil das Gericht sie nicht geladen hat. Das Gericht hat die Zeugen nicht geladen, weil der Vorschuss von mir nicht bezahlt wurde. Ich habe den Vorschuss nicht bezahlt, weil der Anwalt mir das entsprechende Schreiben vom Amtsgericht nicht weitergeleitet hat. Ich habe auch nicht vorab von diesem Gerichtstermin erfahren.

In dem Verfahren geht es um eine Ausleihe, und die Rückgabe von technischem Gerät im Wert von ca. 3T€. Das Gerät wurde persönlich, aber durch Dritte an Dritte übergeben, leider wurde keine Quittung ausgestellt und später die Rückgabe angezweifelt. Die Zeugen hätten zu meinen Gunsten ausgesagt und damit dem Beweis erbracht, dass das Gerät zurückgegeben wurde.

Unsere bisherige Kommunikation war per Email. Ich habe heute mit dem Anwalt telefoniert, er hat von Emailproblemen gesprochen. Das ist betrüblich, aber nicht meine Schuld. Muss der Anwalt mir nachweisen, dass er mir die Schreiben des Amtsgerichts weitergeleitet hat? Kann ich den Anwalt für den Schaden haftbar machen? Wird seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen?




2. Juni 2025 | 21:00

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall könnte ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt in Betracht kommen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat. Eine Pflichtverletzung könnte darin bestehen, dass der Anwalt Ihnen das Schreiben des Amtsgerichts nicht weitergeleitet hat, wodurch Sie den Vorschuss nicht bezahlt haben und die Zeugen nicht geladen wurden. Dies hat letztlich dazu geführt, dass Sie den Prozess verloren haben.

Laut den Informationen aus dem Kontext ist es erforderlich, dass eine Pflichtverletzung des Anwalts vorliegt und diese zu einem Schaden auf Ihrer Seite geführt hat. Der Anwalt muss den Fehler verschuldet haben, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. In Ihrem Fall könnte die Pflichtverletzung darin bestehen, dass der Anwalt Ihnen die notwendigen Informationen nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, was zu einem für Sie ungünstigen Ausgang des Prozesses geführt hat.

Der Anwalt muss Ihnen nicht unbedingt nachweisen, dass er die Schreiben weitergeleitet hat, aber in einem Haftungsprozess müssten Sie beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts zu Ihrem Schaden geführt hat. Dies kann schwierig sein, da Sie nachweisen müssen, dass der Prozess bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der Informationen anders ausgegangen wäre.

Die Haftpflichtversicherung des Anwalts könnte für den Schaden aufkommen, wenn die Pflichtverletzung und der daraus resultierende Schaden nachgewiesen werden können. Es wäre ratsam, den Anwalt zur Angabe seiner Haftpflichtversicherung audzufordern um den Schaden dort geltend zu machen.
Es ist auch seine Pflicht, diese seine Haftpflichtversicherung zu melden. Weisen Sie ihn darauf hin.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juni 2025 | 10:10

Hallo, vielen Dank für die Antwort!
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Der Anwalt muss Ihnen nicht unbedingt nachweisen, dass er die Schreiben weitergeleitet hat,
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Bitte führen sie dies weiter aus. Der Anwalt muss seine Kommunikation dokumentieren. Wenn er nur per Email kommuniziert, geschieht das auf seinem Risiko

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aber in einem Haftungsprozess müssten Sie beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts zu Ihrem Schaden geführt hat.
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Unstrittig ist, das ich ohne Zeugen noch nicht einmal theoretisch den Beweis erbringen konnte, dass die Rückgabe erfolgte. Das müsste hier ausreichen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juni 2025 | 10:13

Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrem Fall könnte ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt in Betracht kommen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat. Eine Pflichtverletzung könnte darin bestehen, dass der Anwalt Ihnen das Schreiben des Amtsgerichts nicht weitergeleitet hat, wodurch Sie den Vorschuss nicht bezahlt haben und die Zeugen nicht geladen wurden. Dies hat letztlich dazu geführt, dass Sie den Prozess verloren haben.

Laut den Informationen aus dem Kontext ist es erforderlich,

- dass eine Pflichtverletzung des Anwalts vorliegt
- und diese zu einem Schaden auf Ihrer Seite geführt hat.
- Der Anwalt muss den Fehler verschuldet haben, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

In Ihrem Fall könnte die Pflichtverletzung darin bestehen, dass der Anwalt Ihnen die notwendigen Informationen nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, was zu einem für Sie ungünstigen Ausgang des Prozesses geführt hat.

Der Anwalt muss Ihnen nicht unbedingt nachweisen, dass er die Schreiben weitergeleitet hat, denn in einem Haftungsprozess müssten Sie vielmehr beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts zu Ihrem Schaden geführt hat. Dies kann schwierig sein, da Sie nachweisen müssen, dass der Prozess bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der Informationen anders ausgegangen wäre.

Sicherlich kann das eine Nebenfrage sein, die es zu beantworten gilt.

Die Haftpflichtversicherung des Anwalts könnte für den Schaden aufkommen, wenn die Pflichtverletzung und der daraus resultierende Schaden nachgewiesen werden können. Es wäre ratsam, den Anwalt um die Angabe seiner Haftpflichtversicherung zu bitten, um den Schaden dort geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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