mein Problem ist folgendes, ich habe mir im Juni 08 eine Uhr übers Internet bestellt. Die Seite war sehr gut gemacht und für mich bestand in diesem Moment kein Anlass zum Verdacht, dass es ein Händler wäre, der mit Fälschungen handelt. Die Uhren wurden nicht als Replica angezeigt.
Als die gekaufte Uhr, nach ca. 1 Monat immer noch nicht bei mir eingetroffen war, bin ich davon ausgegangen, das ich wohl doch Betrügern auf den Leim gegangen bin.
Aber dann habe ich Ende September 08 ein Schreiben vom Zoll (Frankfurter Airport) erhalten. Wo man mir mitteilte, dass hier wohl eine gefälschte Uhr aus China für mich eingetroffen wäre und naja das man davon ausgehen könnte, das es ein gefälschte Breitling sei. Usw.
Heute hatte ich einen Brief des Anwaltes von Breitling in meiner Post. Dem Schreiben wurde ein Anwortschreiben mit dem Wortlaut beigefügt (für den Zoll):
Hiermit beantrage ich…. Gemäß Art. 38 VO (EWG) 2913/92 (zollkodex, ZK) und Art. 182 ZK i. V.m. VO (EWG) 2454/93 (ZK-DVO) die Vernichtung der Uhr . zugleich beantrage ich …. Gemäß Art. 66 ZK die Aufhebung der bereits angekommen Zollanmeldung.
Meine Frage ist jetzt
Was ich damit Unterschreiben???? und wie es wohl weitergehen könnte, da der Rechtsanwalt keine Rechnung mitgeschickt hat, das verwunder t mich doch stark. (er macht es doch nicht um sonst?)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen es nicht zwingend unterschreiben. In dem Verfahren nach der genannten EWG-Verordnung wird die Ware binnen 10 Tagen nach Beschlagnahme vernichtet, die Uhr dürfte dementsprechend nicht mehr existieren.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechnung mitgeschickt, weil die Kosten dem Markeninhaber, also seinem Mandanten, zur Last fallen. Ein Erstattungsanspruch gegen Sie besteht nur, wenn Sie gewerblich handeln. Bei nur einer eingeführten Uhr hat die Gegenseite aber größte Probleme, dies zu beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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