Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der Wortneuschöpfung wird man wohl davon ausgehen können, dass das Wort dem Grunde nach dabzu geeinget ist, Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG
, abstrakte Unterscheidungskraft).
Problematisch könnte möglicherweise jedoch § 8 Abs. 2 Nr. 1
bzw. Nr. 2 MarkenG sein, wonach der Markenschutz ausgeschlossen ist, wenn jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder das Zeichen beschreibend wirkt.
Die Unterscheidungskraft fehlt insbesondere bei solchen Angaben, welche die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen oder deren wesentliche Eigenschaften und Merkmale beschreiben. Kann ein beschreibender Begriffsinhalt ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst werden, fehlt es an einer herkunftsweisenden Unterscheidung (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 8 Rn. 127 ff.).
Hierzu ist jedoch festzustellen, dass Sie nicht den tatsächlichen Begriff für den Kampfsport "Wing Tsun" verwenden sondern eine entsprechende Abwandlung eintragen wollen. Bei Abwandlungen ist insoweit zu prüfen, ob diese so geringfügig sind, dass sie vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher unbemerkt bleiben, sprich nicht bewusst als Abwandlung vom ursprünglichen beschreibenden Begriff erkannt werden würden (vgl. Ströbele/Hacker, § 8 Rn. 135).
In Ihrem Fall würde ich jedoch in Anwendung oben genannter Voraussetzungen davon ausgehen, dass die Abwandlung doch relativ deutlich über den Ursprungsbegriff hinaus geht, der beschreibende Inhalt zurücktritt und somit die nötige Unterscheidungskraft vorliegt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Einschätzung nicht zwingend von einem Sachbearbeiter des Markenamts geteilt werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank schon mal!
Dazu noch eine Nachfrage: Das Markenamt kann also hier auch je nach Sachbearbeiter unterschiedlich entscheiden? Eine "klare" Antwort (Ja oder Nein) gibt es, ihrer Meinung nach, nicht?
Verwundert bin ich nur, dass einige Schreibweisen (WingTjun z.B.) eingetragen sind und andere mit der Begründung der fehlende Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden. Man muss also "Glück" haben, dass der Sachbearbeiter es so sieht wie wir?
Die letzte Frage: Die Kampfkunst Wing Tsun wird mit einem Leerzeichen geschrieben. Benne ich es nun also WINTSUN (Zusammengeschrieben) kann man damit die Wahrscheinlichkeit der Eintragung erhöhen? Denn eigentlich sind es beim original zwei Wörter. Oder spielt ein Leerzeichen bei der Markenanmeldung keine Rolle?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hierzu folgendes:
Die Vorgaben an die Unterscheidungskraft sind natürlich durch das Markengesetz und vor allem durch die Gerichte definiert; allerdings handelt es sich bei den relevanten Punkte um unbestimmte Rechtsbegriffe, die natürlich auslegungsfähig sind und daher zumindest teilweise von der Einschätzung des jeweiligen Sachbearbeiters abhängen.
Der Frage der Unterscheidungskraft (wie im Übrigen auch die Frage der Verwechslungsgefahr) stellt uns immer wieder vor die Problematik, dass keine eindeutigen Aussagen getroffen werden kann. Die Unterscheidungskraft wird auch durch das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bestimmt - eine klare Aussage "ja" oder "nein" kann daher nicht getroffen werden.
Die Unterscheidungskraft halte ich im Übrigen bei der Schreibweise WINTSUN höher ein, da eben wie von Ihnen bereits beschrieben eine weitere Abgrenzung von der Originalschreibweise vorliegt. Andererseits werden Marken regelmäßig als Ganzes erfasst und verstanden, so dass ein Leerzeichen dann u. U. doch keine derart wesentlichen Unterschiede bewirkt.
Eine weitere Abgrenzung von beschreibenden Angaben erhält man regelmäßig auch dann, wenn keine reine Wortmarke sondern eine Wort-/Bildmarke eingetragen wird.
Dies soweit zu Ihrer Information.