Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier bedingungsgemäß im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Abstandsregelungen des NRG (Nachbarrechtsgesetz Gesetz über das Nachbarrecht Gesetz) in Baden-Württemberg und des Baurechts (LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg Landesbauordnung) sind als drittschützende Normen erlassen, um den Nachbarn vor einer Verschattung seines Grundstücks zu schützen. Deshalb kommt es wesentlich auf die Höhe der Pflanzen an.
Auf unseren Fall könnte gegebenenfalls auch Baurecht (der Bebauungsplan) oder gar weitere Vorschriften (BGB) anwendbar sein. Ein Blumenkübel auch auf Rollen lässte sich ohne weiteres als bauliche Anlage im Sinne des § 2 LBO-BW
verstehen.
Insoweit das NRG-BW vorwigend bezug auf bestimmte Höhen der Pflanzen nimmt, ist der Blumenkasten jeweils mitzurechnen, jedenfalls dann wenn man den Kasten selbst als Einfriedung betrachtet § 11 NRG, woran nach Sinn und Zweck der Vorschriften kein Weg vorbei führt.
Dem Gesetz selbst ist darüber hinaus keine Unterscheidung bezüglich der Anpflanzungsart zu entnehmen. Eine "Anpflanzung" ist sowohl im Erdreich als auch in einem (mobilen) Blumenkasten denkbar.
Der Umstand das der Blumenkübel beweglich ist und dessen Abmessungen und Form kann die Beurteilung dann aber auch nicht verändern.
Weitere Hinweise und Hintergründe könne sie aus einer Broschüre des Justizministeriums entnehmen, die man wohl im Nachbarschaftsverhältnis recht gefahrlos einmal als Gesprächsgrundlage hernehmen kann (http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1142609/Das%20%20Nachbarrecht.pdf).
Abschliessend erlaube ich mir den Hinweis, das aus dem nachbarlichem GemeinschaftsverhältnisPflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme entspringen, die auf (§ 242 BGB
Treu und Glauben) beruhen, und sich in den landesrechtlichen Regelungen zum Nachbarrecht widerspiegeln. Daraus ergibt sich nach meiner Rechtaufassung auch, daß die doch recht klaren Regelungen des NRG nicht ohne weiteres umgangen werden können.
Im Ergebnis komme ich daher zu der Aufassung, daß §§ 16,11 NRG auch für Anpflanzungen in beweglichen Blumentöpfen gilt.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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