Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Zunächst möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass es auf jeden Fall anzuraten und eigentlich dringend erforderlich ist, dass Sie sich, wenn Sie eine Mehrheits- oder Alleinbeteiligung an einer GmbH übernehmen, zumindest grob mit den rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen auskennen sollten.
Hier müssen demnach einige grundlegende Fragen beantwortet werden:
- Eine GmbH hat ihr eigenes Vermögen, Aktiva und Passiva (u.a. "Schulden" oder "Belastungen"). Diese kann man nicht einfach nicht übernehmen. Sie verbleiben in der GmbH, an der man Anteile erwirbt.
- Der Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit ohne besonderen Grund durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden, § 38 Abs. 1 GmbHG.
- Der Geschäftsführer ist nach § 51a GmbHG verpflichtet, den Gesellschaftern jederzeit Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren.
Wenn der Geschäftsführer sich pflicht- und rechtswidrig weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen, ist dringend anzuraten, ihn abzuberufen. Natürlich muss dann aber ein neuer Geschäftsführer bestellt werden.
Wenn Sie aber keinerlei Einblicke in die Vermögenslage der GmbH haben, dann muss klar davon abgeraten werden, sich an dieser zu beteiligen. Ansonsten gehen Sie erhebliche Risiken ein - nur als Beispiel § 15a Abs. 3 InsO mit entsprechenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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Rechtsanwalt Christian Lenz
Der neue Geschäftsführer welcher Pflichten und Verantwortung hätte er …wenn man erst in den Geschäftsführer Positionen eintreten würde damit man Einsicht hätte über alles , was müsse verantworten ? kann anscheinend die Anteile erwerben um auch auch Gesellschafter zu sein danke vor ab schönen Sonntag
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Als Geschäftsführer leitet man die GmbH und vertritt sie nach außen. Man hat umfassende Pflichten und Verantwortlichkeiten und damit korrespondierende Haftungsrisiken. Dies einzeln aufzuzählen, würde bei weitem den Rahmen sprengen.
Freundliche Grüße