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Girokonto, leicht flasche Kontoinhaberangabe

| 27. September 2025 22:42 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


08:07

Ich habe seit über 30 Jahren bei meinem Girokonto eine leicht falsche Angabe (Q statt O) als Kontoinhaber beim Nachnamen. Es ist ein Verschreiber der oftmals vorkommt weil der Name ungewöhnlich ist. Aus Bequemlichkeit habe ich das nicht ändern lassen. Es hat auch bisher niemanden gestört. Alle Rechnungen usw. wurden problemlos bezahlt usw. Wenn ich das bereinigen will, was könnte rechtlich schlimmstenfalls geschehen? Wie gesagt, es gab keinerlei Probleme damit. Es ist ein Privatkonto. Keine Kredite, Schulden usw.

27. September 2025 | 23:10

Antwort

von


(3189)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach dem gegebenen Kontext ist die Situation, dass Ihr Nachname auf dem Girokonto seit über 30 Jahren einen Buchstabendreher (Q statt O) aufweist, rechtlich grundsätzlich unproblematisch, solange Ihre Identität eindeutig feststellbar ist und es zu keinen Verwechslungen oder Täuschungen gekommen ist.

Zivilrechtlich:

Ein bloßer Schreibfehler im Namen ist in der Regel unschädlich, solange klar ist, wer gemeint ist und keine Zweifel an Ihrer Identität bestehen.
Im gesamten Recht gilt der Zusatz 'Falschbezeichnung schadet nicht, zumindest solange beide Seiten wissen, was bzw. wer gemeint ist.
Auch bei Verträgen oder Rechnungen ist eine Falschschreibung des Namens grundsätzlich unschädlich, wenn die Identität eindeutig ist.

Strafrechtlich:

Solange keine Täuschungsabsicht oder betrügerische Absicht vorlag und Sie sich nicht gegenüber Behörden oder im Rechtsverkehr bewusst mit falschem Namen ausgewiesen haben, besteht kein strafrechtliches Risiko.

Melde- und Ordnungswidrigkeitenrecht:

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG (falsche Namensangabe gegenüber Behörden) wäre nur dann relevant, wenn Sie einer zuständigen Behörde wissentlich einen falschen Namen angegeben hätten.
Dies ist bei einem Bankkonto, das auf Ihren Namen läuft und bei dem die Bank Ihre Identität kennt, nicht der Fall.

Konto- und Vertragsrecht:

Die Bank könnte bei einer Korrektur des Namens einen Nachweis verlangen, dass Sie tatsächlich die Person sind, die das Konto führt. Eine Berichtigung ist problemlos möglich und stellt keine rechtliche Gefahr dar. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der jederzeit berichtigt werden kann.

Fazit:

Schlimmstenfalls könnte die Bank bei der Korrektur einen Identitätsnachweis verlangen. Rechtliche Konsequenzen wie zivilrechtliche, strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Sanktionen sind nach dem Kontext nicht zu erwarten, solange keine Täuschungsabsicht vorlag und Ihre Identität immer eindeutig war. Die Korrektur des Namens ist ein reiner Verwaltungsakt und hat keine negativen Folgen für Sie.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 27. September 2025 | 23:20

Vielen Dank! Im November vergangenen Jahres fragte die Bank ob sich etwas an meinen Daten geändert hätte. Ich hatte mit Nein geantwortet. Aus Bequemlichkeit hatte ich Q geschrieben. Ich dachte, wenn die nun alles ändern müssten, vielleicht auch die Geldkarte usw. dann habe ich Stress usw. Ändert das was?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2025 | 08:07

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Antwort im November, dass sich nichts geändert habe, ist rechtlich unschädlich, solange keine Täuschungsabsicht bestand und Ihre Identität für die Bank weiterhin eindeutig war. Die Korrektur des Namens kann jederzeit nachgeholt werden, ohne dass Ihnen rechtliche Nachteile drohen. Es besteht nach dem Kontext kein Anlass für zivilrechtliche, strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Schritte gegen Sie.

Sicherlich muss alles geändert werden, bei einer Bekanntgabe.

Das sollten Sie abwägen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 27. September 2025 | 23:27

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