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Gilt meine Nachricht als kalzakquise?

| 11. Januar 2025 22:48 |
Preis: 50,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


07:48

Hallo,

Ich habe einem Webdesigner auf LinkedIn geschrieben, nachdem er meine Vernetzungsanfrage angenommen hat. In meiner Nachricht habe ich folgendes geschrieben :

„Hey Teodor schön dass wir connected sind.

Was genau treibt dich auf LinkedIn?

Ich vernetze mich gerne mit interessanten Menschen und unterstütze Coaches dabei Social Media planbar zu machen.

Damit du dich nicht wunderst: Bin noch recht frisch hier auf LinkedIn, mein absolutes Steckenpferd ist Insta.

Bin gespannt auf deine Beiträge und Kommentare!

Ps. Ich bin eigentlich immer beim du - hoffe das ist geht in Ordnung?

Liebe Grüße „

Nun habe ich ein Schreiben von dessen Anwalt bekommen, das dies Direktwerbung sei und ich soll eine Unterlassungserklärung und eine Vergleich unterschreiben und die Anwaltskosten zahlen.

Gilt meine Nachricht als Direktwerbung?( ein Webdesigner ist nach meinem Verständnis kein Coach und ich habe ihm nichts angeboten) und wie gehe ich am besten vor?
Vielen Dank

11. Januar 2025 | 23:42

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Nachricht diente zumindest indirekt auch der Förderung des Absatzes Ihres Produkts/Ihrer Dienstleistung und kann daher als Werbung eingestuft werden. Eine Nachricht über das interne Nachrichtensystem in LinkedIn kann dabei einer Werbung per E-Mail/elektronischer Post gleichgestellt werden. Insofern könnte man tatsächlich von einer unzulässigen Kaltakquise ausgehen, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt.

Aus meiner Sicht sind hierbei aber die Besonderheiten von LinkedIn zu beachten. Diese Plattform dient gerade dazu, Gewerbetreibende und geschäftlich handelnde Personen zusammenzuführen, um dadurch ein Netzwerk zu erstellen. Wenn die andere Person Ihre Anfrage zur Vernetzung ausdrücklich angenommen hat, hat sie damit aus meiner Sicht auch eingewilligt, eine Nachricht von Ihnen mit einer Kurzvorstellung Ihrer Kenntnisse und Tätigkeit zu erhalten. Dies ist ja Sinn eines Netzwerks, sich gegenseitig vorzustellen und auszutauschen und dadurch weitere Kontakte und ggf. auch konkrete Aufträge zu bekommen. Deshalb sehe ich hier keine unzulässige Kaltakquise.

Aus den oben genannten Gründen besteht aber ein gewisses Risiko, dass der Richter dies im Streitfall anders sieht. Daher würde ich hier empfehlen, dass Sie ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht hierzu, dennoch verbindlich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die Zahlung der Kosten aber verweigern, da keine Kaltakquise vorliegt. Es bleibt dann abzuwarten, ob die Gegenseite die Anwaltskosten einklagt, zumindest ist das Kostenrisiko dann aber deutlich geringer. Vor Abgabe der UE muss aber sichergestellt sein, dass die andere Person keine E-Mails mit werbenden Charakter mehr von Ihnen bekommt, da sonst die Vertragsstrafe fällig wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2025 | 00:02

Vielen Dank für ihre Nachricht. Wenn ich sie richtig verstehe, wäre es dann sinnvoll den Anwalt anzuschreiben und ihm zu erläutern, dass dies keine Akquise oder ein Angebot war sondern nur eine Vorstellung, sowie es auf LinkedIn üblich ist und ihn bitten die UE anzupassen, dass der Punkt mit dem Anschreiben drin bleibt aber der Punkt mit der Zahlung herausgenommen wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2025 | 07:48

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das wird der gegnerische Anwalt leider nicht machen. Um die passende Formulierung der Unterlassungserklärung müssten Sie sich selbst kümmern bzw. hierfür einen eigenen Anwalt einschalten. Oder Sie erläutern die Sache mit dem gegnerischen Anwalt und versuchen, einen Vergleich auszuhandeln - z.B. Zahlung der Hälfte der Kosten.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2025 | 23:57

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