Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Nachricht diente zumindest indirekt auch der Förderung des Absatzes Ihres Produkts/Ihrer Dienstleistung und kann daher als Werbung eingestuft werden. Eine Nachricht über das interne Nachrichtensystem in LinkedIn kann dabei einer Werbung per E-Mail/elektronischer Post gleichgestellt werden. Insofern könnte man tatsächlich von einer unzulässigen Kaltakquise ausgehen, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt.
Aus meiner Sicht sind hierbei aber die Besonderheiten von LinkedIn zu beachten. Diese Plattform dient gerade dazu, Gewerbetreibende und geschäftlich handelnde Personen zusammenzuführen, um dadurch ein Netzwerk zu erstellen. Wenn die andere Person Ihre Anfrage zur Vernetzung ausdrücklich angenommen hat, hat sie damit aus meiner Sicht auch eingewilligt, eine Nachricht von Ihnen mit einer Kurzvorstellung Ihrer Kenntnisse und Tätigkeit zu erhalten. Dies ist ja Sinn eines Netzwerks, sich gegenseitig vorzustellen und auszutauschen und dadurch weitere Kontakte und ggf. auch konkrete Aufträge zu bekommen. Deshalb sehe ich hier keine unzulässige Kaltakquise.
Aus den oben genannten Gründen besteht aber ein gewisses Risiko, dass der Richter dies im Streitfall anders sieht. Daher würde ich hier empfehlen, dass Sie ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht hierzu, dennoch verbindlich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die Zahlung der Kosten aber verweigern, da keine Kaltakquise vorliegt. Es bleibt dann abzuwarten, ob die Gegenseite die Anwaltskosten einklagt, zumindest ist das Kostenrisiko dann aber deutlich geringer. Vor Abgabe der UE muss aber sichergestellt sein, dass die andere Person keine E-Mails mit werbenden Charakter mehr von Ihnen bekommt, da sonst die Vertragsstrafe fällig wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für ihre Nachricht. Wenn ich sie richtig verstehe, wäre es dann sinnvoll den Anwalt anzuschreiben und ihm zu erläutern, dass dies keine Akquise oder ein Angebot war sondern nur eine Vorstellung, sowie es auf LinkedIn üblich ist und ihn bitten die UE anzupassen, dass der Punkt mit dem Anschreiben drin bleibt aber der Punkt mit der Zahlung herausgenommen wird?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das wird der gegnerische Anwalt leider nicht machen. Um die passende Formulierung der Unterlassungserklärung müssten Sie sich selbst kümmern bzw. hierfür einen eigenen Anwalt einschalten. Oder Sie erläutern die Sache mit dem gegnerischen Anwalt und versuchen, einen Vergleich auszuhandeln - z.B. Zahlung der Hälfte der Kosten.
Mit besten Grüßen