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Gewinn GBR

15. März 2006 12:17 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich war Mitinhaber einer GBR (2.Personen), diese wurde im Mai 2003 aufgelöst, da ich schon über ein Jahr keine Umsätze in diese GBR einbrachte. Jetzt bekam ich vom Finanzamt Nachforderungen für 2003 in erheblicher Höhe, weil der 2. Gesellschafter unter der GBR weiterhin tätig war. Ich wusste davon nichts, er hat natürlich den gesamten Gewinn behalten.
In den Jahren davor hatten wir je nachdem wie jeder zu dem Umsatz beitrug eine entsprechende Einmalzahlung schriftlich vereinbart um die Steuerbelastung je nach Umsatz aufzuteilen.
Für 2003 gab es dies nicht, auch hat er den Steuerberater für die Abrechnung 2003 gewechselt ohne mein wissen.
Kann ich, da ich laut Steuern Gewinn aus der GBR in Jahr 2003 hatte, diese von den 2. Gesellschafter fordern?

15. März 2006 | 12:36

Antwort

von


(2929)
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26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,



zunächst kommt aus auf den Gesellschaftsvertrag und der darin sicherlich enthaltenen Gewinnverteilung an.

Auch ist wichtig, was genau bei der Auflösung der GbR hinsichtlich der Gewinnverteilung eventuell vereinbart worden ist.

Beide Verträge und eventuell weitergehende Unterlagen müssten vorab geprüft werden, um eine abschließende Antwort geben zu können.


Ist nichts geregelt, so gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB.

Danach haben Sie das Recht, den sogenannten Rechnungsabschluss und die dann daraus resultierende Verteilung des Gewinnes (aber auch des eventuellen Verlustes!) zu verlangen.

Ist dazu nichts vereinbart worden, haben die Gesellschafter untereinander einen Anspruch auf den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust, so dass Sie dann zwar nicht den gesamten Gewinn, aber den anteiligen Gewinn vom anderen Gesellschafter fordern können.

Dazu sollten Sie dann schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auffordern und eine Frist von drei Wochen setzen (VOR aber bitte die Verträge durchsehen, bzw. prüfen lassen, da diese vorrangig wären). Wird nach der Frist nicht gezahlt, bleibt nur noch das gerichtliche Verfahren übrig, wobei Sie sich dann anwaltlicher Hilfe (am Besten schon bei der Vertragsprüfung) bedienen sollten.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle



ANTWORT VON

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