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Gewerbe/Betriebsstätte auch rechtskräftige Meldeadresse für private Angelegenheiten?

| 8. Juni 2022 18:47 |
Preis: 40,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir (Familie+Kinder) beabsichtigen eine Weltreise und sind daher gezwungen aufgrund diverser unterschiedlicher Themen (u.a. Schulpflicht) uns komplett aus Deutschland abzumelden, mit allen Konsequenzen die daraus entstehen. Für uns ist einzig und alleine dieses Thema hier übrig geblieben, dass ich mir erhoffe von Ihnen beantwortet zu bekommen.

Um weiterhin Geld verdienen zu können ist es auch aus vielen Gründen notwendig ein Gewerbe anzumelden. Eine Gewerbeanmeldung ist auch ohne Wohnsitz und demnach ohne private Meldeadresse möglich. Gelöst wird dies durch ein Virtual Office die meine Geschäftspost entgegen nehmen, mir digital zur Verfügung stellen und sofern ich das möchte die ausgewählten Originale aufbewahren und gesammelt weiterleiten. Dieses Konstrukt möchte ich an dieser Stelle auch nicht hinterfragen, da ich dies bereits vollumfänglich mit allen notwendigen Ämtern abgeklärt habe. Dies zum Hintergrund der Frage.

Es bleibt einzig und alleine folgendes bisher ungeklärt übrig:
Die Betriebsstätte gilt als ladungsfähige Adresse für das Gewerbe. Da ein Einzelunternehmer jedoch auch vollumfänglich privat haftet (nicht wie bei einer GmbH, UG, o.ä.) konnte mir bisher niemand beantworten ob und in welchem Umfang es rechtlich korrekt ist, dass ich dort auch private Post von Rechtswegen empfangen kann und ob diese als zugestellt gilt.

Fiktives Beispiel:
- Privat: Keine Wohnung in Deutschland (aus Deutschland abgemeldet)
- Selbstständigkeit: Betriebsstätte in Deutschland (BW)
Ich bezahle nun privat eine Rechnung nicht (Rechnungsanschrift und Lieferanschrift war nicht die Betriebsstätte!) und es soll mir ein Mahnbescheid zugestellt werden. Die Inkassofirma findet (auf welchem Weg auch immer) meine geschäftliche Betriebsstätte heraus und sendet mir per Amtsgericht einen Mahnbescheid an meine Betriebsstätte.
Gilt diese nun an mich "Privatperson" als zugestellt oder nicht? Und gilt dies auch für andere private Post für die eine Zustellung an mich notwendig ist die nichts mit dem Gewerbe zu tun haben?

Ich würde mich freuen, wenn Sie die Antwort auch mit Verweisen belegen können (bisherige Urteile oder sofern vorhanden sogar Gesetzestexte dazu).

Um bei dem genannten Beispiel zu bleiben: Dass dies Inkassofirmen so versuchen werden in diesem konkreten beschriebenen Beispielfall ist denke ich klar, aber mir geht es darum ob es rechtskräftig ist.

Vielen Dank im Voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja es kann zugestellt werden ZPO §§ 178 und 180. Die für Sie relevanten Teile sind durch Fettdruck markiert:

Zitat:
§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 9. Juni 2022 | 22:37

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