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Gestern, erfahren wir nach eigener Nachfrage,dass die Mieterin erst zum 15.Dezember 2011 ausziehen k

28. November 2011 12:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Eine Mieterin unterschreibt einen Aufhebungsvertrag zum Ende Oktober 2011. Aufgrund Ihrer finanziellen Lage (bekommt Ende November Weihnachtgeld)hat die Mieterin gebeten erst Ende November 2011 ausziehen zu müssen.

Wir stimmten zu und haben sie unterschreiben lassen, dass sie an Eides statt erklärt sodann nicht mehr nachzuverhandeln.

Gestern, erfahren wir nach eigener Nachfrage,dass sie erst zum 15.Dezember 2011 ausziehen kann.

Verständlicher Weise habe wir mittlerweile die Nase voll und glauben dieser Damen gar nichts mehr. Wie verhalten wir uns am besten? Ich hätte gute Lust Strafanzeige wegen der eidesstattlichen Versicherung zu stellen. Mietschulden hat die Mieterin (Gott sei dank) kein bei uns.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung auf diesem Portal auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal nur eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Prüfung und Beratung nicht ersetzen kann.

Durch den Aufhebungsvertrag wurde das Mietverhältnis wirksam zu Ende Oktober beendet. Aufgrund der Nachverhandlungen muss die Wohnung verbindlich bis zum 30.11.2011 geräumt werden.

Problematisch ist die Versicherung an Eides statt, denn eine solche Erklärung kann nur von dazu befugten Stellen verlangt werden. Befugt zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt sind z. B. Gerichte, jedoch grundsätzlich nicht Privatpersonen. Insofern bestehen m. E. erhebliche Zweifel, ob Sie diese Erklärung überhaupt verlangen durften und ob die Erklärung insoweit rechtswirksam ist. Ein strafrechtliches Vorgehen wegen einer falschen Versicherung an Eides statt wird unter diesem Umständen kaum erfolgreich sein. Des Weiteren würde ein strafrechtliches Vorgehen auch nicht dazu führen, dass die Wohnung von der Mieterin geräumt wird.

Die abgegebene Versicherung an Eides statt könnte nach meiner Einschätzung u. U. als eine Vertragsänderung oder -ergänzung zum Aufhebungsvertrag interpretiert werden. Eine vertragliche Vereinbarung, mit der der Räumungstermin geändert und weitere Nachverhandlungen ausgeschlossen werden, dürfte wirksam und zulässig sein.

Das bedeutet, dass Sie die Mieterin unter Hinweis auf die Zusatzvereinbarung und dem Ausschluss auf weitere Nachverhandlungen auffordern sollten, die Wohnung am 30.11.2011 zu räumen und an Sie zu übergeben. Der weiteren Nutzung der Wohnung sollten Sie ausdrücklich widersprechen. Gleichzeitig können Sie auch die Räumungsklage androhen.

Sollte die Mieterin trotzdem die Wohnung nicht verlassen, sondern immer wieder den Räumungstermin verschieben wollen, müssen Sie sich grundsätzlich nicht darauf einlassen, sondern Sie können - aufgrund des Aufhebungsvertrags inkl. der Ergänzung - auf die sofortige Räumung bestehen. Den Räumungsanspruch müssten Sie notfalls mit der Räumungsklage bei Gericht durchsetzen, wobei hier vorher geklärt werden sollte, ob die Mieterin vielleicht einen Räumungsschutz erfolgreich geltend machen könnte.

Zusammengefasst sehe ich hier keine erfolgreichen Möglichkeiten strafrechtlich gegen die Dame vorzugehen. Es wird Ihnen nur der übliche Zivilrechtsweg bleiben, um erfolgreich die Räumung der Wohnung durchzusetzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen und Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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