Ich lebe Getrennt, der Sohn 7 Jahre (keine Gesundheitlichen Einschränkungen) lebt beim Vater. Er hat Trisomie 21 mit Merkzeichen GBH 100% G.d.B, Pflegegrad 3, 545€ Pflegegeld
Er Besucht eine Tagesstätte und Anschließend dort die Schule für geistig behinderte, er wird mo-fr um 7:30 abgeholt und kommt gegen 17 Uhr nach Hause. Alle Fördertermine finden in der Tagesstätte statt (somit kein Mehrbedarf) Die Ferien werden unter beiden Elternteile aufgeteilt.
Die Tochter (Diagnose ADHS mit regelmäßiger Verlaufskontrolle bei Psychiaterin d.h. Regelmäßige Fahrten, da ich die Termine wahrnehmen muss) auch in einer Förderschule zur gleichen Uhrzeit lebt bei mir.
Nun ist es so, dass ich mir einen Beruf gesucht habe mit 75% Arbeitszeit als WBL in einem Pflegeheim (ca 2200€ netto) und arbeite 4 Tage die Woche Mo-Do 8-16:15 Uhr. Dementsprechend hat der Kindsvater Unterhalt angefordert mit Beihilfe beim JuAmt (waren uns einig, dass wir gegenseitig nichts zahlen) also habe ich ihm ebenso schriftlich per Einschreiben eine Zahlungsaufforderung zum Mindestunterhalt für seine Tochter geschickt. Er antwortete per Brief, dass er aufgrund der Behinderung nicht erwerbsfähig ist.. was ja völliger Quatsch ist, da er in den angegebenen Zeiten arbeiten kann, wie ich auch. Er hat nach der Trennung sein Haus verkauft, ebenso hat er sich in seinem ehemals erlernten Beruf BU schreiben lassen und von der Versicherung eine ordentliche Summe erhalten. Sein Kapital beläuft sich auf 150t haus- 40T Restschulden abbezahlt und 35T Auszahlung der BU. Er wohnt mietfrei im Haus seiner verstorbenen Oma.
Wie ist hier die Rechtslage/ chancen vor Gericht? Ich bin der Meinung das er ebenso die Pflicht hat Unterhalt an mich zu zahlen wie ich an ihn.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Elternteil, bei dem kein gemeinsames Kind wohnt und von ihm betreut wird, zum Barunterhalt verpflichtet.
Nachdem Sie jeder ein Kind haben und betreuen, ist jeder Elternteil barunterhaltspflichtig für das jeweils andere Kind.
Kindergeld bekommt man für das Kind, da bei einem wohnt.
Die Höhe den Unterhalts richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des jeweils Pflichtigen
Bitte noch nicht nachfragen, ich ergänze meine Antwort noch
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt3. Juni 2023 | 22:54
Soweit es um Kindesunterhalt geht, kann sich der Vater weder hinter einer BU in seinem Beruf noch hinter der Behinderung eines der Kinder und der damit verbundenen Betreuung verstecken.
Sein Vermögen zählt an sich nicht, aber er hat die gesteigerte
Erwerbsobliegenheit zu achten
Als unterhaltspflichtiger Vater hat er alle Möglichkeiten ausnutzen, um erwerbstätig zu sein. Er ist daher verpflichtet, sich mit all seinen Kompetenzen langfristig eine Erwerbstätigkeit zu suchen, um den Anspruch auf den Mindestunterhalt zu erfüllen.
Das kann den Wechsel eines Arbeitsplatzes beinhalten oder des Arbeitsortes oder die zusätzliche Aufnahme einer Nebentätigkeit, um den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Minderjährigen Kindern nachzukommen.