Sehr geehrter Fragesteller,
unter Einbeziehung Ihrer Schilderung und Ihres Beitrages beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Maßgeblicher Straftatbestand wäre hier § 182 StGB
.
Ob die Eltern vom Treiben ihrer Tochter Kenntnis haben oder nicht spielt allerdings nur eine sekundäre Rolle.
Eine Strafbarkeit des 21-jährigen wäre nur dann gegeben, wenn er dabei die mangelnde Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jugendlichen ausgenutzt hätte oder aber sexuelle Handlungen gegen Geld oder unter Ausnutzung einer Zwangslage durchgeführt werden sollen.
In dem von Ihnen geschilderten Fall dürfte, eine normale geistige Entwicklung der Jugendlichen vorausgesetzt und unter Ausschluss jedweder Zwangslage, keine Strafbarkeit gegeben sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Guten Abend,
in der Tat eine äußerst kurze Antwort. Verstehe ich es also Richtig, dass wenn beide Seiten einvernehmlich gewillt sind, hier nichts zu befürchten wäre?
Ist es richtig, dass es bei unter 14-jährigen anders verlaufen würde (Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft)? Bedeutet dies also, dass es für 14-16 oder 14-18 jährige eine Art "Sonderregelung" gibt?
Danke für die klärende Antwort vorab.
Bei beiderseitiger Einvernehmlichkeit und normaler Entwicklung der Jugendlichen droht, solange keine Vergütung im Spiel ist, zumindest nach § 182 StGB
keine Gefahr (ich gehe mal von fehlenden Ausnahmen wie etwa den §§ 174
a,b und c, 180 StGB
aus).
Voraussetzung ist, wie bereits erwähnt, dass die jugendliche Unerfahrenheit nicht ausgenutzt wird. Dies dürfte aber, bspw. im Rahmen einer Beziehung eher unwahrscheinlich sein.
Bei unter Personen unter 14 Jahren, also bei Kindern, läge jedenfalls eine Strafbarkeit nach den §§ 176
, 176a StGB
vor. Eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft wäre unausweichlich.
Für Jugendliche gilt also immer noch ein gewisser Schutz, dieser allerdings unter Berücksichtigung der freien Willensentfaltung derselben. Ab dem 16. Lebensjahr entfällt die strafrechtliche Bedeutsamkeit dann, mit Ausnahme der o.g. Tatbestände, nahezu vollständig.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und bitte zu berücksichtigen, dass eine ausführlichere Darstellung dieses komplexen Themengebietes aus berufsrechtlichen Gründen nicht für den gebotenen Einsatz durchführbar ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt