während einer Kooperation mit einem Geschäftspartner zur Verwaltung eines Gruppenhauses habe ich eine E-Mail-Adresse für die Buchungsanfragen erstellt und die Zugangsdaten mit unserem Partner geteilt. Unser Partner hat uns leider über den Tisch gezogen, was uns viel Geld gekostet hat.
Leider können wir da nicht viel machen, da es nie einen unterschriebenen Kooperationsvertrag gegeben hat. Die Anmeldedaten unserer E-Mail hat er auch geändert so, das wir nicht mehr darauf zugreifen können und macht damit weiter in seinem Geschäft.
Jetzt ist es schon eine ganze Weile her, das sich unsere Wege getrennt haben und mir ist kürzlich aufgefallen das ich eine weitere private E-Mail-Adresse als Wiederherstellungs-Option eingetragen habe. Jetzt habe ich also die Möglichkeit mein E-Mail-Konto zurückzubekommen.
Meine Frage lautet also, ob ich mich strafbar mache, wenn ich offensichtlich durch das Sperren des Zugangs für unseren Ex-Partner seinem Geschäft schade. Er hat nämlich danach keine Kontaktmöglichkeit zu seinen Kunden und keinen Zugang zu seinem Buchungskalender.
sofern es keinen vertraglichen Zugangsanspruch geben sollte (Nutzungsvertrag) und die Email Adresse auf Ihren Namen registriert ist/war (vor der nicht genehmigten Änderung), haben Sie jederzeit das Recht, die Nutzung durch die Wiederherstellung zu untersagen und diese wieder persönlich zu nutzen. eine Strafbarkeit liegt in keinem Falle vor.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc