Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
Der Bewohner des vorderen Grundstücks kann verlangen, dass der Abfall so an die Müllabfuhr übergeben wird, dass er dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Nachbarrecht. Dieses nämlich regelt, dass zwischen den Nachbargrundstücken keine unerträgliche Beeinträchtigung stattfinden darf. Die Beeinträchtigung geht jedoch nicht von dem Nachbargrundstück aus, sondern von dem Müll, der durch die Bewohner des Nachbargrundstücks auf die öffentliche Straße gestellt wird.
Bei der Überlassung des Abfalls an die Müllabfuhr haben die Nachbarn darauf zu achten, dass andere Personen nicht beeinträchtigt werden. Sofern sie das nicht tun, handeln die Nachbarn ordnungswidrig. Sie könnten daher entweder die Polizei oder das Ordnungsamt benachrichtigen. Dies ergibt sich aus dem Abfallgesetz §§ 11, 10. Grundsätzlich gibt es städtische Satzungen, die das nähere regeln. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, sich bei Ihrer Stadtverwaltung zu erkundigen. In diesen Satzungen ist normalerweise geregelt, dass die Mülltonnen ausschließlich kurze Zeit vor dem Abfuhrtermin rauszustellen sind und auch unverzüglich wieder hereinzuholen sind.
Bevor Sie allerdings diesen Weg gehen, sprechen Sie die Nachbarn doch einfach darauf an, erläutern Sie, dass die Geruchsbelästigung für Sie unerträglich ist und die obige Pflicht besteht.
Ich hoffe, Ihnen zunächst zu Ihrer Zufriedenheit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Hein & Krajewski RAe Partnerschaftsgesellschaft
Standort Hamburg:
Neuer Kamp 30 Eingang C
20357 Hamburg
Tel.: 040 / 43 209 227
Fax: 040 / 43 209 229
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