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Geringfügige Beschäftigung unter Eheleuten

17. November 2008 21:14 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Kann ein Ehepartner (oder eine GbR, die nur aus einem Ehepaar besteht) als Arbeitgeber den anderen Ehepartner (bzw. einen ihrer Beteiligten Ehepartner) geringfügig mit der Wirkung beschäftigen, dass z.B. von 100 oder 200 € Monatslohn der pauschal abzuführende 'Rentenversicherungsbeitrag auf 19,9 % aufgestockt wird, damit die Riester-Förderfähigkeit eintritt und über den dann unmittelbar zulageberechtigten Ehepartner auch der andere Ehepartner (mittelbar) zulageberechtigt wird?

Sehr geehrte Fragestellerlin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. An dieser Stelle ist nur eine erste Einschätzung möglich.

Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten sind grundsätzlich möglich, allerdings nicht gegenseitig. Ein Ehegatte kann auch nicht gleichzeitig AG und AN sein. Wenn der Ehegatte Mitglied der GbR ist, dann wäre er AG und kann sich nicht selbst beschäftigen. Es muss also ein Ehegatte AG und der andere AN sein.

Es ist aber ein schriftlicher Arbeitsvertrag dringend zu empfehlen und es muss sich nach aussen als Arbeitsverhältnis darstellen und über die Mitarbeit in der Familie hinausgehen. Es muss dadurch eine fremde Arbeitskraft ersetzt werden.

Es muss seit 2005 bei der Sozialversicherung angegeben werden, ob es sich um ein Ehegattenarbeitsverhältnis handelt.

Zu Details der Riester Förderung kann ich an dieser Stelle nichts abschließendes sagen, dies ist ein komplexes Thema.

Wenn der AN Ehegatte auf 400 € Basis arbeitet, kann er jederzeit auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichten und den Beitrag zur Rente um 4,9 % erhöhen, von 15 % auf 19,9 %.

In diesem Moment besteht auch der Anspruch auf Riester Förderung, wobei sogar der Mindesbeitrag von 60 € pro Jahr ausreicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht





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