Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Die von Ihnen geschilderte Situation mit dem Trafohäuschen neben Ihrem Wohnhaus, das ein dauerhaftes Geräusch erzeugt, kann rechtlich sowohl unter öffentlich-rechtlichen als auch unter privatrechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein. Grundsätzlich sind Lärmeinwirkungen, die über das ortsübliche Maß hinausgehen und die Nutzung eines Grundstücks erheblich beeinträchtigen, nach § 906 BGB nicht zu dulden. Sie können daher gegen den Betreiber bzw. Eigentümer des Trafohäuschens Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Geräuschbelastung tatsächlich unzumutbar ist, was in aller Regel durch ein fachkundiges Lärmgutachten nachgewiesen werden muss.
Daneben bestehen öffentlich-rechtliche Möglichkeiten. Die zuständige Immissionsschutz- oder Umweltbehörde ist verpflichtet, die Anlage auf die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte zu überprüfen. Grundlage hierfür ist die sogenannte TA Lärm, die insbesondere für Wohngebiete und in den Nachtstunden strenge Richtwerte vorsieht. Wird eine Überschreitung festgestellt, kann die Behörde Maßnahmen anordnen, etwa durch bauliche Abschirmungen oder technische Dämpfungen.
Praktisch empfiehlt es sich, zunächst eine systematische Dokumentation der Störung vorzunehmen, also ein Lärmprotokoll zu führen und Zeugen zu benennen. Parallel sollten Sie eine Lärmmessung durch einen Sachverständigen veranlassen. Mit diesen Belegen können Sie den Betreiber schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist Abhilfe zu schaffen, und gleichzeitig die Behörde um Überprüfung ersuchen. Erfolgt keine Reaktion, wäre eine Klage auf Unterlassung oder auf Schadensersatz, beispielsweise wegen entgangener Einnahmen aus den Ferienwohnungen, möglich. Auch eine Mietminderung kommt in Betracht, sofern Sie Mieter sind.
Wichtig ist, dass Sie sich bewusst machen, dass der Betreiber sich darauf berufen könnte, dass die Anlage genehmigt ist oder der Lärm innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen liegt. Umso entscheidender ist eine sachverständige Begutachtung.
Zusammengefasst haben Sie also durchaus rechtliche Möglichkeiten, gegen die Geräuschimmissionen vorzugehen – entscheidend wird aber der Nachweis sein, dass die Störung unzumutbar ist und die Grenzwerte überschreitet.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
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Wie ist der Grenzwert und wenn das Geräusch darunter liegt und es trotzdem ein Gesundheitsproblem ist welche Chance hat man dann noch?
Die TA Lärm sieht für Wohngebiete tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) als Richtwerte vor. Liegt der Geräuschpegel darunter, ist ein Vorgehen rechtlich deutlich schwerer, da die Gerichte in der Einhaltung dieser Werte in der Regel ausreichenden Schutz sehen.
Trotzdem kann man in Ausnahmefällen ansetzen, etwa bei tieffrequenten oder besonders störenden Dauertönen (DIN 45680), durch medizinische Gutachten zur besonderen Gesundheitsgefährdung oder über § 906 BGB, wenn eine konkrete wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Die Erfolgsaussichten sind aber deutlich eingeschränkt, sodass in der Praxis eher auf außergerichtliche Lösungen oder zusätzliche Schallschutzmaßnahmen hingewirkt werden sollte.