Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hängt eine abschließende Beurteilung hinsichtlich eines Mißbrauchs der Vollmacht von der konkreten Regelung bzw. dem Wortlaut der Generalvollmacht ab. Daran bemisst sich in der Regel, ob das fragliche Handeln des Bevollmächtigten von der erteilten Vollmacht gedeckt ist oder nicht. Sollte der konkrete Inhalt der Generalvollmacht insoweit nicht bekannt sein, könnte eine entsprechende Auskunft auch notfalls auf dem Klagewege eingeklagt werden.
Aber selbst wenn das fragliche Rechtsgeschäft formell (Verfügung über die Immobilie) von der Generalvollmacht gedeckt sein sollte, bedeutet dies nicht, dass das Rechtsgeschäft in seiner konkreten Ausgestaltung auch mit dem Erwerber durchgeführt werden durfte. So wäre es z.B. gem. § 181 BGB
grundsätzlich nicht möglich, dass der Bevollmächtigte sich die Immobilie selbst übereignet (wobei § 181 BGB
aber in der Generalvollmacht auch abbedungen werden könnte). Weiter könnte das fragliche Rechtsgeschäft unwirksam sein gegenüber Erblasser bzw. Erben, wenn dieses im Zusammenwirken zwischen Bevollmächtigten und Erwerber (hier: Ehefrau des Erwerbers) unter Verwendung der Bevollmächtigung zur Benachteiligung des Erblassers/ Erben führen sollte. Sofern das Rechtsgeschäft selbst von der Generalvollmacht formell gedeckt wäre, könnte ein erheblich geminderter Kaufpreis oder gar eine Schenkung an den Ehepartner entgegen der testamentarischen Regelung einen konkreten Hinweis darauf geben. Gegen die Verfügung könnte und sollte entsprechend gerichtlich vorgegangen werden. Der offensichtliche Missbrauch der Vollmacht würde dann grundsätzlich weder den Erblasser noch den Erben binden. Der in Vertretung des noch lebenden Erblasser abgeschlossene Vertrag wäre dann grundsätzlich nichtig.
Sofern durch den Bevollmächtigten in dieser oder ähnlicher Weise Handlungen erfolgt sind, um die Erbmasse gezielt zu reduzieren, könnte eine strafrechtliche Relevanz ggf. im Bereich der Untreue, § 266 StGB
oder Unterschlagung nach § 246 StGB
gegeben sein. Auch hier bedürfte der Sachverhalt aber der weiteren Prüfung.
Sofern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen ist, wäre dies klageweise auch über einen entsprechenden Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage zu klären. Dieser Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich gemäß §§ 2314
, 260 BGB
. Hinsichtlich des Pflichtteilergänzungsanspruchs ist im Falle einer Schenkung durch den Bevollmächtigten § 2325 BGB
zu beachten, der bestimmt, dass sofern der Erblasser (vertreten durch den Bevollmächtigten) einem Dritten (Ehefrau des Bevollmächtigten) eine Schenkung gemacht hat, der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Insoweit sollte der Sachverhalt einem vor Ort ansässigen Rechtsanwalt zur konkreteren Prüfung vorgelegt werden, um hier die Handlungsmöglichkeiten im konkreten Fall weiter zu bestimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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