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Genehmigungsfreien Lagerung von Feuerwerkskörpern (1.4G, F2, 350 kg NEM)

27. Mai 2025 09:41 |
Preis: 100,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Ich plane die Gewerbliche Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Gefahrgutklasse 1.4G) in einem ortsbeweglichen Lagercontainer auf einem Privatgrundstück in Bayern. Die Nettoexplosivmasse (NEM) soll 350 kg
Nach meinem Kenntnisstand handelt es sich hierbei um die genehmigungsfreie Höchstmenge gemäß
Gemäß § 14 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

Ich benötige eine rechtssichere Einschätzung, ob diese Annahme zutrifft – also ob die Lagerung von bis zu 350 kg NEM der Kategorie 1.4G in einem separaten Container auf einem Privatgrundstück genehmigungsfrei zulässig ist.

Zusätzlich bitte ich um eine Beurteilung folgender Punkte, die für die Umsetzung wesentlich sind:
1. Welche Sicherheitsabstände (z. B. zu Gebäuden, Straßen oder Grundstücksgrenzen) müssen bei dieser Lagermenge eingehalten werden?
2. Ist die Lagerung dieser Menge (350 kg NEM, Kategorie F2, 1.4G) auf einem Privatgrundstück nicht nur genehmigungsfrei, sondern auch anzeigenfrei?
3. Bestehen trotz des ortsbeweglichen Charakters des Containers besondere bauliche Anforderungen an den Lagerplatz (z. B. Erdwall, Fundament oder befestigter Untergrund)?.

27. Mai 2025 | 11:17

Antwort

von


(3186)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

I. Vorbemerkung/Sachverhalt
Sie möchten gewerblich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Gefahrgutklasse 1.4G) mit einer Nettoexplosivmasse (NEM) von bis zu 350 kg in einem ortsbeweglichen Container auf einem Privatgrundstück in Bayern lagern und gehen davon aus, dass dies nach § 14 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genehmigungsfrei erfolgen kann. Nachfolgend eine zusammenfassende Einschätzung zu dieser Frage und zu den von Ihnen aufgezeigten Punkten (Sicherheitsabstände, Anzeigepflichten, bauliche Anforderungen).

Bitte beachten Sie stets, dass zusätzlich baurechtliche und ggf. bauplanungsrechtliche Vorschriften des Landes Bayern und kommunale Vorgaben zu prüfen sind (Stichworte: Landesbauordnung, örtliche Satzungen, Bauleitplanung).

II. Genehmigungsfreiheit nach Sprengstoffrecht
1. Rechtsgrundlagen und Begriff der "Kleinen Mengen"
Der zentrale Anknüpfungspunkt für die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe ist § 17 Sprengstoffgesetz (SprengG) i.V.m. der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV).

Nach § 2 Abs. 1 2. SprengV sind explosionsgefährliche Stoffe grundsätzlich in einem „genehmigten Lager" (§ 17 Abs. 1 SprengG) aufzubewahren.

Allerdings enthält der Anhang zur 2. SprengV in Nr. 4 („Aufbewahrung … außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)") Ausnahmen für gewisse „Kleinmengen". Die in Anlagen 6 und 7 der 2. SprengV genannten Höchstmengen dürfen dann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Lagergenehmigung aufbewahrt werden.

Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Gefahrgutklasse 1.4G) sieht der Anhang der 2. SprengV i.V.m. den Anlagen 6 und 7 regelmäßig vergleichsweise hohe Freimengen (im Bereich einiger hundert Kilogramm netto) vor, innerhalb derer eine Lagerung außerhalb eines „genehmigten Lagers" zulässig sein kann.

Die pauschale Obergrenze von 350 kg NEM für 1.4G kann dabei durchaus als „Kleinmenge" i.S.d. 2. SprengV anzusehen sein. Ob genau 350 kg NEM genehmigungsfrei gelagert werden dürfen, hängt jedoch von den Detailvorgaben der Anlage 6/7 der 2. SprengV ab, zumal dort verschiedene Zeilen/Tabellenwerte existieren (etwa je nach Bauart, Zusammenlagerung etc.).

In der Praxis wird für F2-Feuerwerkskörpern (1.4G) häufig ein Wert um 300–500 kg NEM als genehmigungsfreie Obergrenze genannt. Es ist daher plausibel, dass 350 kg NEM i.S.d. § 14 i.V.m. Nr. 4 Anhang 2. SprengV noch unter diese Genehmigungsfreiheit fällt. Eine konkrete Überprüfung Ihrer geplanten Lagercontainer-Spezifikation an den Wortlaut der 2. SprengV (insbesondere den Anlagen 6 und 7) ist jedoch unabdingbar, um die exakte Freimenge zu bestätigen.

Zwischenergebnis:
Unter sprengstoffrechtlichen Gesichtspunkten kann die Lagerung von 350 kg NEM 1.4G-F2 in einem separaten Container (ortsbeweglich) grundsätzlich „genehmigungsfrei" i.S.v. § 17 Abs. 1 und 4 Anhang 2. SprengV sein, sofern sämtliche im Anhang (Nr. 4.1 und 4.2) sowie in Anlage 6 oder 7 aufgeführten Bedingungen eingehalten werden.

OHNE Ortsprüfung des Containers kann man das leider nicht abschließend einschätzen, danke für Ihr Verständnis.

2. Anzeigepflicht oder völlige Anzeigefreiheit?
Auch wenn die Lagerung bis zu einer bestimmten Menge „genehmigungsfrei" i.S.d. Sprengstoffrechts ist, kann es gleichwohl sein, dass eine vorherige Anzeige (z.B. beim Gewerbeaufsichtsamt bzw. bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde) erforderlich ist. Ob eine Anzeigepflicht besteht, kann sich aus landesrechtlichen Vorschriften oder speziellen Vorgaben der 2. SprengV ergeben.

Entscheidend ist insbesondere, ob über die bloße Lagerung hinaus weitere Tätigkeiten stattfinden und ob Sie als gewerblicher Inhaber bereits über eine allgemeine Erlaubnis nach § 7 SprengG oder § 27 SprengG verfügen. Häufig ist es so, dass Personen, die pyrotechnische Gegenstände gewerblich in den Verkehr bringen, zumindest einer (einmaligen) Erlaubnis/Anzeige bedürfen, auch wenn das konkrete Lager selbst nicht gesondert genehmigungspflichtig ist.

Dem Grunde nach ist eine anzeigefreie Lagerung (im Sinne einer völligen Verfahrensfreiheit) bei 1.4G bis zu bestimmten Mengen zwar möglich, jedoch sollten Sie sicherheitshalber bei der zuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, sprengstoffrechtliche Überwachung) nachfragen, ob ggf. eine formlose Anzeige gefordert wird.


III. Sicherheitsabstände
1. Vorschriften des Anhangs zur 2. SprengV
Die einschlägigen Sicherheitsabstände ergeben sich aus Nr. 2.2.2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV und den dazugehörigen Tabellen in den Anlagen 1 und 2 (je nach Lagergruppe 1.1–1.4). Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1.4G („keine Massenexplosion, lediglich Wurfstücke, Stichflammen o. Ä.") sind die geforderten Schutzabstände zu Wohnbereichen oder auch zu öffentlichen Verkehrswegen deutlich geringer als etwa in der Lagergruppe 1.1.

Bei einem ortsbeweglichen „Containerlager" dürfen die Schutzabstände reduziert sein, sofern es sich um 1.4G handelt. In jedem Fall sollten Sie folgende Punkte prüfen:

- Mindestabstand zu Wohngebäuden bzw. „schutzbedürftigen Objekten" (z.B. 15–25 m oder mehr, je nach Nettoexplosivstoffmasse und konkreter Bauart des Containers).
- Mindestabstand zu öffentlichen Verkehrsräumen (Straßen etc.).
- Brandschutzbereich (regelmäßig 25 m rund um das Containerlager, in dem keine leicht entzündbaren Materialien gestapelt werden dürfen, etwa Holzstapel o. Ä.).

OHNE Ortsprüfung des Containers kann man das leider nicht abschließend einschätzen, danke für Ihr Verständnis.

Konkrete Meterangaben varieren je nach zutreffender Zeile in den Referenztabellen. Eine präzise Ermittlung hängt also von Details wie Containerbauweise, Grundstücksumgebung und örtlicher Topographie ab.

2. Eventuelle Reduzierung durch „Schutzeinrichtungen"
Haben Sie besondere Schutzeinrichtungen (z.B. Erdwall, Wälle, Umwallungen), wirken sich diese gegebenenfalls abstandsreduzierend aus. Andererseits fordert die 2. SprengV selbst bei „ortsbeweglichen Lagern" gewisse Grundanforderungen an Aufstellort und Sich­erheitseinrichtungen (Nummer 2.6 Anhang 2. SprengV).

IV. Bauliche Anforderungen und Bauordnungsrecht
1. Ortsbeweglicher Container als „bauliche Anlage"
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht (BayBO) kann auch ein Container eine „bauliche Anlage" sein. Ob hierfür eine Baugenehmigung (oder zumindest eine Genehmigungsfreistellung) nötig ist, hängt u.a. davon ab,

- ob eine äußere Aufstellung im Außenbereich erfolgt (§ 35 BauGB),
- ob die Gemeinde bzw. das Landratsamt eine Baugenehmigungskategorie für diesen Containertyp vorsieht,
- ob eine fundamentartige Aufstellung erfolgt oder der Container dauerhaft am Standort verbleibt.

OHNE Ortsprüfung des Containers kann man das leider nicht abschließend einschätzen, danke für Ihr Verständnis.

Ggf. muss eine einfache Bauanzeige bei der Behörde eingereicht werden, damit geprüft wird, ob das Vorhaben nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei oder doch baugenehmigungspflichtig ist. Unabhängig von der sprengstoffrechtlichen „Genehmigungsfreiheit" kann das Bauordnungsamt andere Anforderungen stellen.

2. Untergrund, Belüftung, Erdwall
Im Anhang zur 2. SprengV ist geregelt, dass Containerlager u.a.:

- hinreichend belüftet sein, wenn eine „Gefahr warmerstaubarer Gase" besteht,
- gegen äußere Einflüsse (z.B. zufahrende Fahrzeuge, Brandquellen in der Nähe) geschützt sein,
bei erhöhter Gefährdungslage (z.B. in belebten Bereichen) gesonderte Schutzmaßnahmen (z.B. Überwachungsanlage, Einfriedung) benötigen.

OHNE Ortsprüfung des Containers kann man das leider nicht abschließend einschätzen, danke für Ihr Verständnis.


Erdwälle sind typischerweise im Bereich 1.1–1.3 relevant, wenn eine Massenexplosion verhindert bzw. die Wirkung nach außen stark gedämpft werden soll. Für 1.4G ist das in der Praxis seltener, kann aber bei beengten Platzverhältnissen trotzdem zur Reduzierung von Abständen herangezogen werden.

V. Zusammenfassung und Empfehlung

Nach derzeitigem Stand und den geltenden Vorgaben der 2. SprengV ist es gut vertretbar, dass 350 kg NEM (1.4G, Kat. F2) noch in den Bereich der „Kleinmengenregelung" fallen und damit sprengstoffrechtlich keine Lagergenehmigung (§ 17 SprengG) erforderlich ist.

Bezüglich einer (Nicht-)Anzeigepflicht sollten Sie sich unbedingt bei der für Sprengstoffrecht zuständigen Behörde (i.d.R. Gewerbeaufsicht oder Landratsamt) erkundigen. Häufig ist zumindest eine kurze Information/Anzeige vorgeschrieben oder von den Behörden gewünscht, wenn gewerbliche Zwecke vorliegen.

Zu den Sicherheitsabständen: Für 1.4G sind die in Nr. 2.2.2 des Anhangs zur 2. SprengV angeführten Abstände teils deutlich geringer als bei höheren Lagergruppen. Genaues ergibt sich aus den Tabellen (Anlage 1 und 2) unter Berücksichtigung der Bauart (Container) sowie der Umgebung. Grob sollten Sie mit einem Schutzbereich von 15–25 m um das Lager zu jeglichen empfindlichen Objekten kalkulieren; hängt jedoch von den konkreten Parametern ab.

Baulich sollten Sie auf jeden Fall klären, ob das Containerlager im Sinne der BayBO verfahrensfrei oder bauantragspflichtig ist (z.B. weil es sich um eine dauerhafte Lager-Lösung handelt). Auch Brandschutzvorschriften (Feuerwehrzufahrt, kein offenes Feuer im Sicherheitsbereich etc.) und ggf. Satzungen der Kommune können Anforderungen stellen.

Im Ergebnis können Sie – rein nach Sprengstoffrecht – eine ortsbewegliche Lagerung von 350 kg NEM 1.4G wohl genehmigungsfrei durchführen, solange Sie penibel die Kleinmengen- und Sicherheitsvorschriften der 2. SprengV einhalten.

Eine abschließende, rechtsverbindliche Zusage erteilt jedoch ausschließlich die zuständige Aufsichtsbehörde vor Ort.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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