Sehr geehrte Fragestellerin,
Den Sperrpfosten müssen Sie nicht dulden, wenn dieser Ihr Wegerecht beeinträchtigt. In dem Fall haben Sie einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1027
, 1004 BGB
.
Fraglich ist allerdings, ob eine Beeinträchtigung durch den Pfosten anzunehmen ist. Eine Grunddienstbarkeit kann auf bestimmte Nutzungen beschränkt werden (§ 1018 BGB
: »Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf [...]«). Im Fall eines Wegerechts kann die Nutzung des Wegs auf bestimmte Fahrzeuge begrenzt werden, was hier geschehen ist. Erfasst sind hier nur Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge, was insb. bauordnungsrechtliche Zwecke haben dürfte, da Rettungsmöglichkeiten gegeben sein müssen. Private Pkw der Bewohner sind dagegen vom Wegerecht offensichtlich nicht erfasst. Auch die Regelung »usw.« kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass der »normale« Pkw-Verkehr stattfinden dürfte. Die Auflistung gibt eine klare Richtung vor, die nicht überdehnt werden darf - wenn jeglicher Fahrzeugverkehr gestattet werden sollte, würde die ausdrückliche Erwähnung der Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge keinen Sinn ergeben.
Auch die Tatsache, dass vorheriges Befahren mit Pkw möglicherweise jahrelang geduldet wurde (wobei allerdings schon fraglich ist, inwieweit überhaupt Kenntnis der Eigentümer bestand), ändert daran leider nichts: Die langjährige Duldung einer über das bestehende dingliche Recht hinausgehenden Nutzung des belasteten Grundstücks kann dieses Recht ohne entsprechende Eintragung weder rechtsgeschäftlich noch etwa durch Ersitzung erweitern (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1018 Rz. 14).
Das Ergebnis lautet für Sie also leider, dass der Sperrpfosten aufgestellt werden darf.
Um das Befahren mit Pkw zu gewährleisten, müsste die Grunddienstbarkeit im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern erweitert und diese Änderung in das Grundbuch eingetragen werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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