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Gefährliche Falschinformation / fahrlässige Täuschung einzelner Medien - CORONA

3. November 2020 12:29 |
Preis: 75,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte w/m/d,

wir alle leiden derzeit unter den präventiven Auflagen gegen Corona. Bei der Berichterstattung zur Pandemie werden täglich Zahlen veröffentlicht, die eindeutig nicht mit den tatsächlichen Zahlen übereinstimmen.
Dies ist als fahrlässige Täuschung der Bürger und der Allgemeinheit/Öffentlichkeit zu sehen und es berichten nicht alle Medien mit den gleichen Zahlen. Einige distanzieren sich auch mit reeller Berichterstattung deutlich vom Mainstream.
Vergleicht man die reellen Zahlen der wirklich wahrheitsgetreuen Statistiken und Tabellen, die Fallzahlen und Zahlen der tatsächlich Erkrankten, dann wird man eklatante bis erschütternde Unterschiede feststellen.
Die Medienberichterstattung ist aber entscheidend für die Grundstimmung in der Gesellschaft sowie die seelische wie gesundheitliche Verfassung jedes einzelnen Bundesbürgers.
Derzeit kann man schon Berichte lesen, dass die Zahl der Suizide ansteigt, Depressionen zunehmen und Existenzen begründet durch die Maßnahmen vernichtet werden.
Die Presseberichterstattung bildet mit dem "Krisenstab" ein Perpedum Mobile, dass das Monster Corona immer größer wachsen lässt, sodass auch die im vorangegangenen Satz erwähnten Folgen und Risiken steigen.
Welche rechtlichen und gesetzlichen Auflagen müssen öffentliche Medien, Zeitungen und Online-Redaktionen bei der Berichterstattung und Veröffentlichung von vorgenannten Informationen mit derzeit bedrohlichen, gesundheitsschädigenden (Depression/Suizid) bis existenzvernichtenden Auswirkungen dieser Veröffentlichungen (falsche Zahlen, etc.) beachten/befolgen bzw. welchen Rahmen der wahrheitsnahen Veröffentlichung dürfen diese nicht verlassen - und wenn sie diesen verlassen, welche Möglichkeit der Strafverfolgung ist dann möglich?

Hochachtungsvoll

A. F.

3. November 2020 | 13:10

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Pressekodex

Der Pressekodex legt Richtlinien für die journalistische Arbeit fest.

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.

Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind.

Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen.
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.

2. Verstoß
Meiner Meinung liegen in der Berichterstattung über Corona durch die Mainstream-Medien, also insbesondere ARD und ZDF, gravierende Verstöße gegen eine unvoreingenommene Berichterstattung vor. Allein gegen die Vorgabe, Statistiken wahrheitsgemäß wiederzugeben, wurde mehrfach und gröbloch verstoßen. Wenn beispielsweise immer auf die Zahl der Neuinfektionen abgestellt wird, obwohl diese nichts über die Zahl der tatsächlich Erkrankten aussagt, obwohl dies mittlerweile hinreichend bekannt ist, ist das ein Verstoß.

3 Rechtliche Möglichkeiten
a) Rüge beim Deutschen Presserat
Man kann eine Beschwerde beim Deutschen Presserat einreichen, der dann über den vorgetragenen Fall entscheiden wird. Dieser kann dann eine Rüge gegen das Medium aussprechen.

b) Zivilklage
Eine Zivilklage dagegen hat wenig Aussicht auf Erfolg, da dazu bewiesen werden muss, dass die Pflichtverletzung kausal für den Schaden war. Dies kann bei einer tendenziösen oder sensationellen Berichterstattung nicht angenommen werden. Für einen Suizid z.B. spielen zu viele andere Faktoren eine ebenso starke Rolle.

4. Fazit
Auch wenn ich die Rolle der Medien genau so kritisch sehe wie Sie, sehe ich nur die Möglichkeit der Rüge beim Deutschen Presserat.

Für die negative Grundsimmung im Land und Einzelschicksale kann man die einzelnen Medien dagegen nicht haftbar machen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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