Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Nach der Kostenordnung (KostO) ist bei der Begründung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, als Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks (§ 19 Abs. 2) anzunehmen.
Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird die volle Gebühr erhoben, § 60 KostO
. Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro und erhöht sich entsprechend, § 32 KostO
, was in einer Gesetzesanlage näher ausgeführt ist. Anhand dessen (www.gesetze-im-internet.de/kosto/anlage_215.html) kann eine nähere Berechnung vorgenommen werden.
Die Kostenordnung verbietet es dem Notar ausdrücklich, höhere oder niedrigere Gebühren zu berechnen, als die Kostenordnung vorschreibt.
2.
Nach § 146 KostO
erhält der Notar, wenn er bei der Veräußerung von Grundstücken sowie bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts tätig wird, neben der Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr (nach dem obigem Geschäftswert berechnet).
Ansonsten fragen Sie ruhig beim Notar nach, welche Kosten anfallen. Die gesetzlichen Vorschriften sind vom Notar anzugeben.
3.
Planen Sie als Zeitfenster mehrere Wochen ein. Es sollte aber nicht länger als 1 bis 1/2 Monate dauern.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
27. Januar 2010
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21:01
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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