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Gebühren Eintragung Grundbuch

27. Januar 2010 20:00 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

für unser Wohn- und Geschäftshaus in Bremen liegt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz vor.
Es handelt sich um 3 Wohnungen und um einen Gewerbebetrieb im Erdgeschoß, die im Grundbuch eingetragen werden sollen.
Geschätzte Werte: Wohnung 1 = 75.000,- Wohnung 2 = 63.000,-
Wohnung 4 = 40.000,- und Gewerbebetrieb = 96.000,-
Gesamt = 274.000,- Euro

Fragen:
1. Gibt es feste Kosten für die Beurkundung bzw. Eintragung im Grundbuch von denen der Notar nicht abweichen kann?
2. Ist die Erstellung einer Teilungserklärung seitens des Notars in diesen Kosten enthalten?
3. Welches Zeitfenster muß man für die Eintragung einplanen?

27. Januar 2010 | 21:01

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Nach der Kostenordnung (KostO) ist bei der Begründung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, als Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks (§ 19 Abs. 2) anzunehmen.
Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird die volle Gebühr erhoben, § 60 KostO . Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro und erhöht sich entsprechend, § 32 KostO , was in einer Gesetzesanlage näher ausgeführt ist. Anhand dessen (www.gesetze-im-internet.de/kosto/anlage_215.html) kann eine nähere Berechnung vorgenommen werden.
Die Kostenordnung verbietet es dem Notar ausdrücklich, höhere oder niedrigere Gebühren zu berechnen, als die Kostenordnung vorschreibt.

2.
Nach § 146 KostO erhält der Notar, wenn er bei der Veräußerung von Grundstücken sowie bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts tätig wird, neben der Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr (nach dem obigem Geschäftswert berechnet).

Ansonsten fragen Sie ruhig beim Notar nach, welche Kosten anfallen. Die gesetzlichen Vorschriften sind vom Notar anzugeben.

3.
Planen Sie als Zeitfenster mehrere Wochen ein. Es sollte aber nicht länger als 1 bis 1/2 Monate dauern.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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